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Jägerbriefverleihung Bludenz 2025

Im Garten des Hotel Traube versammelten sich auf Einladung der Bezirksgruppe Bludenz die JungjägerInnen und neu ausgebildeten Jagdschutzorgane des Bezirkes Bludenz.

35 neue Jungjäger

In dreißig Kursabenden, Exkursionen bzw. in einem intensiven Blockkurs, wurde die interessante Materie rund um Schalen-, Raub- und Federwild, Wildtiergesundheit, Jagdhundewesen, Forst- und Landwirtschaft, Naturschutz sowie Waffenkunde und Jagdgesetz gepaukt. Alle 35 JungjägerInnen, die erfolgreich die kommissionäre Jagdprüfung abgelegt haben, wurden zur Übergabe der Jägerbriefe in den im jagdlich traditionell gestalteten Garten geladen. Umrahmt von den stimmungsvollen Klängen der Jagdhornbläsergruppe Bludenz übergab  Bezirksjägermeister ROJ Manfred Vonbank mit den Hegeobmännern des Bezirkes die Jägerbriefe.

In seiner Rede erinnerte Manfred Vonbank die JungjägerInnen, dass Jagd mehr als das Erlegen ist – sie bedeutet Verantwortung für unser Wild und ihren Lebensraum. Das Beobachten in der Natur, das Erkennen der Zusammenhänge, auch einmal nur ein Foto oder das tiefe Erlebnis im Revier lassen uns erfahren, welche positiven Gefühle so ein Jagdtag auslösen kann. 

Die Teilnahme des Bezirksvorstandes und den Hegeobmännern zeigten die Bedeutung der Veranstaltung und gab den JungjägerInnen die Möglichkeit beim anschließenden Schüsseltrieb Kontakte für die jagdliche Zukunft zu knüpfen.

Er ließ nicht unerwähnt, dass gerade heute die Jagd eine starke Vertretung nach außen braucht. Er legte daher jedem Teilnehmer nahe, wie wichtig es ist, Mitglied in der Vorarlberger Jägerschaft zu werden. 

... der Jägerschlag

JungjägerInnen, die bereits einen Schalenwildabschuss getätigt haben, wurden anschließend, der Tradition entsprechend, mit dem Hirschfänger zum/zur JägerIn geschlagen. Der Geschäftsführer der Vorarlberger Jägerschaft Gernot Heigl führte sie würdevoll mit folgenden Worten durch:

Der erste Schlag soll dich zum Jäger weihen.
Der zweite Schlag soll dir die Kraft verleihen,
zu üben stets das Rechte.
Der dritte Schlag soll dich verpflichten,
nie auf die Jägerehre zu verzichten.

... Hubertus Spruch

Nach der Zeremonie erinnert er alle noch an ihre Verpflichtungen als JägerIn mit Hubertus Spruch:

Das ist des Jägers Ehrenschild,
dass er beschützt und hegt sein Wild.
Weidmännisch jagt, wie sich´s gehört,
den Schöpfer im Geschöpfe ehrt.“

Zwei neue Jagdschutzorgane

Nach einer intensiven zweijährigen Ausbildung, einer umfangreichen Recherchearbeit aus dem Ausbildungsrevier und einer schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung, konnten an diesem Abend die Jagdschutzbriefe an die zwei erfolgreichen Absolventen aus dem Bezirk Bludenz übergeben werden. Manfred Vonbank hob die Intensität, den Umfang der Ausbildung und die hohen Anforderungen bei der Prüfung hervor – sie wird zu Recht als „Grüne Matura“ bezeichnet.

Als Neben- und Hauptberufliche JSO werden sie mir ihren Kollegen, neben allen heute sehr umfangreichen Tätigkeiten in den Revieren, auch mithelfen, JungjägerInnen bei ihrem Weg von der Theorie in die jagdliche Praxis zu begleiten. 

Gratulation

So konnten zahlreiche neue Jungjäger und die neuen Jagdschutzorgane mit dem traditionellen „Bruch“ ausgezeichnet werden. Nach stimmungsvollen Klängen der Jagdhornbläser und der Ehrerbietung vor der gelegten Strecke durften die geladenen Jagdfreunde auf ihre erbrachte Leistung anstoßen und neue Bekanntschaften schließen. Ein perfekt  arrangiertes Wildbuffet war der krönende Abschluss der sinnlichen Feier in geselliger jagdlicher Runde.

Allen ein
kräftiges Weidmannsheil
und alles Gute für ihre jagdliche Laufbahn. 

Jungjägerinnen 2025 - Bezirk bludenz

  • David Angeli, Vandans
  • Bianca  Burtscher, Fontanella
  • Elmar  Burtscher, Ludesch
  • Marc  Burtscher, St. Gerold
  • Markus Comploj MBA, Nüziders
  • Paula Dietrich, Raggal
  • Luca Elias Dobler, Bartholomäberg
  • Michael Dobler, Bartholomäberg
  • Gilbert  Domig, Ludesch
  • Claudia Ebner, Bludesch
  • Chiara Fitsch, Schruns
  • Samuel Frommelt, Eschen – FL
  • Marlene Gantner, Sonntag
  • Jürgen Häusle, Nenzing
  • Eva Jochum, Ludesch
  • Christoph E. Keckeis, Bludenz
  • Thomas Konzett, Bürs
  • René Kreuzmayr, Gaschurn
  • Harald Loe, Bartholomäberg
  • Sandra Meßner, Ludesch
  • Michael B. D. Oberholzer, Altendorf – CH
  • Luis Oberparleiter, Eschen – FL
  • Lukas Pusnik, Thüringerberg
  • Sieglinde Reimann, Nüziders
  • Johannes Rützler, Braz
  • Luis Schafhauser, Mauren – FL
  • Thomas  Schafhauser, Planken – FL
  • Vinzenz Schafhauser, Planken – FL
  • Theresa Scheibenstock, Tschagguns
  • Amadeus Spannring, Rapperswil-Jona – CH
  • Roman Spannring, Schruns
  • Peter Sparr, Thüringen
  • Simone Sparr, Raggal
  • Ingrid Wagner, Nenzing
  • Maximilian Zuderell, Schruns

Jagdschutzorgane 2025 - Bezirk Bludenz

  • Matthias Tagwerker, Vandans
  • Oliver Scherer, Nenzing

Update Digitale Abschussmeldung

Hintergrund

Mit 23. Mai 2025 trat zur Bekämpfung der Rotwild-Tuberkulose eine neue Verordnung in Kraft.
Gemäß § 4 Abs. 5 dieser Verordnung sind in den Tbc-Kern- und Randgebieten von allen erlegten Schmaltieren und Tieren die linken Unterkieferäste
– von Weichteilen befreit, ausgekocht und desinfiziert –
im Rahmen der Hegeschau (§ 50 Jagdgesetz) zur Altersbeurteilung vorzulegen und dauerhaft zu kennzeichnen.

Diese Neuerung machte eine Anpassung der digitalen Jagdverwaltung erforderlich.

Neu: Abschussnummer für jede Nummer

Ab sofort wird bei jeder Abschussmeldung automatisch eine eindeutige Abschussnummer generiert.
Sie erscheint im Kopf der Meldung unter Name, Jagdrevier und Datum.

Format:
Jagdjahr–fortlaufende 5-stellige Nummer mit führenden Nullen
Beispiel: 2024/2025-00815

Diese Nummer erleichtert die Zuordnung der Datensätze bei der Altersbeurteilung und hilft auch bei späteren Änderungen.
Für bereits eingetragene Abschüsse wurde im Zuge des Updates rückwirkend eine eindeutige Nummer vergeben.

Vorgaben zur Kennzeichnung

Bitte folgende Punkte beachten:

    1. Jeder Unterkiefer ist mit einem wasserfesten Stift mit der Abschussnummer zu kennzeichnen.

    2. Auf jedem Trophäenanhänger muss die gleiche Abschussnummer angeführt werden.

    3. In Zukunft wird die Nummer auch in den Abschusslisten und in der Liste der Abschussmeldungen angezeigt.

Vorstehhundeklub Vorarlberg

Vorstehhundeklub - Anmeldung und Befragung

Neues Waffengesetz

Im September 2025 hat der Nationalrat das neue Waffengesetz beschlossen.
Die wichtigsten Änderungen betreffen insbesondere den Erwerb, Besitz und die rechtliche Bedeutung der Jagdkarte. Für Jägerinnen und Jäger bringt das Gesetz sowohl strengere Vorschriften als auch eine klare Stärkung ihres Verantwortungsstatus als Legalwaffenbesitzer.

Jagdkarte gilt künftig als waffenrechtliches Dokument

Ab November 2025 zählt die gültige und bezahlte Jagdkarte als offizielles waffenrechtliches Dokument.
Damit können Jägerinnen und Jäger Waffen der Kategorie C (Büchsen und Flinten) legal erwerben, besitzen und im Rahmen der Jagd führen.

  • Mindestalter für den Erwerb: 21 Jahre

  • Ohne Jagdkarte: psychologisches Gutachten erforderlich (Erneuerung alle 5 Jahre)

  • Übergangsfrist: 18 Monate für Inhaber nicht eingezahlter Jagdkarten

Diese Neuregelung stärkt den jagdlichen Ausbildungs- und Sicherheitsstandard und betont die hohe Verantwortung der Jagdausübenden im Waffenrecht.

Neue Meldepflichten zwischen Behörden

Erstmals wird eine gegenseitige Meldepflicht zwischen Jagd- und Waffenbehörden eingeführt.
Dadurch werden Sicherheitslücken geschlossen, die in der Vergangenheit zu tragischen Ereignissen geführt haben. Das neue System verbessert die Kontrolle und erhöht die Transparenz im Waffenbesitz.

Strengere Regeln für den privaten Waffenverkauf

Künftig dürfen private Waffenverkäufe nur mehr über Büchsenmacher abgewickelt werden.
Diese Maßnahme sorgt für eine verlässliche Überprüfung der Käufer und stärkt die Nachvollziehbarkeit im Waffenhandel.

Schießstättenprivileg bleibt – Ausbildung gesichert

Das sogenannte „Schießstättenprivileg“ wird auf Schulungsstätten von Jagdkursen ausgeweitet – etwa auf Gasthäuser, in denen Ausbildungseinheiten stattfinden.
Damit bleibt die praxisnahe und sichere Ausbildung für angehende Jägerinnen und Jäger weiterhin gewährleistet.

Übergangsregelung für bestehende Waffenbesitzer

Wer seine Waffen bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erworben hat, darf diese weiterhin besitzen.
Für den Neuerwerb oder die aktive Jagdausübung ist jedoch künftig eine gültige Jagdkarte erforderlich.

Bedeutung für die Jägerschaft

Das neue Waffengesetz erkennt die Jägerschaft als verantwortungsbewusste und sicherheitsorientierte Gruppe an.
Studien belegen, dass Jägerinnen und Jäger überdurchschnittlich hohe Werte bei Gerechtigkeitsempfinden, Aggressionskontrolle und Selbstverantwortung aufweisen.

Damit bleibt die Jagd ein nachvollziehbarer und sicherer Anlass für den legalen Waffenbesitz in Österreich.

FAQ – Häufige Fragen

Um alle Unsicherheiten rund um das neue Waffengesetz aus dem Weg zu räumen, hat Jagd Österreich gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres ein ausführliches Dokument mit dem wichtigsten Fragen abgestimmt.

Für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kat. C benötigen Inhaber einer gültigen Jagdkarte weiterhin keine Waffenbesitzkarte oder keinen Waffenpass.

Zu beachten ist, dass die Übergabe einer Schusswaffe der Kat. C, die von einer anderen Privatperson erworben wurde (von Privat zu Privat), bei einem Waffenhändler, der Zugang zum ZWR hat, erfolgen muss. Der Waffenhändler überprüft im ZWR, ob der Käufer ein Waffenverbot hat und ob es sich um einen sogenannten Ersterwerb einer Schusswaffe der Kat. C handelt. Unter Ersterwerb ist zu verstehen, dass (aktuell) auf den Erwerber keine Schusswaffe der Kat. C registriert ist. Liegt – wie im gegebenen Sachverhalt – ein Ersterwerb vor, dann tritt eine vierwöchige Wartefrist ein. Dies bedeutet, dass die Schusswaffe vom Waffenhändler in Verwahrung genommen wird und erst nach vier Wochen dem Käufer ausgefolgt werden darf. Liegt kein Ersterwerb vor, kann die Schusswaffe sofort dem Käufer überlassen werden.

Dem Waffenhändler gebührt für seine Dienstleistung ein angemessenes Entgelt. Die Registrierung der Schusswaffe im ZWR wird vom Waffenhändler durchgeführt.

Wird die Schusswaffe der Kat. C direkt beim Waffenhändler gekauft, überprüft der Waffenhändler, ob ein Waffenverbot besteht und ob die Wartefrist einzuhalten ist.

Ist die Wartefrist einzuhalten, darf der Waffenhändler die Schusswaffe der Kat. C erst nach Ablauf der vierwöchigen Wartefrist überlassen.

Für den weiteren Besitz der bereits besessenen Schusswaffe der Kat. C hat die WaffG-Novelle keine Auswirkungen.

Zu beachten ist, dass im Falle des Überlassens (Verkauf) von Schusswaffen der Kat. C Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage erfolgten.

Ganz generell kann dazu ausgeführt werden, dass eine Schusswaffe der Kat. C nur an berechtigte Personen verkauft werden darf. Das sind insbesondere Personen mit gültiger Jagdkarte oder einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie A, B oder C.

Die Übergabe einer von Privat zu Privat verkauften Schusswaffe hat bei einem Waffenhändler zu erfolgen. Allenfalls sind auch die Regelungen über die Wartefrist einzuhalten.

Wird die Schusswaffe der Kat. C nicht verkauft, sondern verliehen (sie wird etwa an einen Jagdfreund verborgt), dann ist die Schusswaffe dennoch unverzüglich im ZWR auf den Übernehmer (Jagdfreund) zu registrieren. Die Regelungen über die Wartefrist kommen beim Verleihen der Schusswaffe der Kat C nicht zur Anwendung.

Wenn die Überlassung (das Verleihen) bloß bis zu drei Werktage andauert, dann ist keine Umregistrierung erforderlich, sondern haben der Überlasser und Erwerber schriftliche Aufzeichnungen darüber zu führen und mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Überlassung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen.

Wenn der ehemalige Jäger über 21 Jahre ist und der Erwerb der Schusswaffen der Kat. C vor mehr als zwei Jahren vor Inkrafttreten der WaffG-Novelle erfolgte, dann sind keine Schritte erforderlich (§ 58 Abs. 31 WaffG).

Wenn der ehemalige Jäger über 21 Jahre ist und der Erwerb der ersten Schusswaffe der Kat. C vor weniger als zwei Jahren vor Inkrafttreten der WaffG-Novelle erfolgte, dann muss dieser innerhalb von zwei Jahren bei der Waffenbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die Kat. C stellen. Alternativ kann die Schusswaffe binnen zwei Jahren einem zum Besitz einer Schusswaffe der Kat. C Berechtigtem überlassen werden (§ 58 Abs. 32 WaffG).

Wenn der ehemalige Jäger unter 21 Jahre ist, dann muss dieser innerhalb von zwei Jahren bei der Waffenbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die Kat. C stellen. Alternativ kann die Schusswaffe binnen zwei Jahren einem zum Besitz einer Schusswaffe der Kat. C Berechtigtem überlassen werden (§ 58 Abs. 33 WaffG).

Die Jagdbehörde hat unverzüglich die Waffenbehörde von der Entziehung zu verständigen und die maßgeblichen Gründe für die Entziehung bekannt zu geben.

Hat der Jäger keine Waffenbesitzkarte oder keinen Waffenpass für Schusswaffen der Kat. A oder B, dann hat er innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kat. C zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag dürfen die Schusswaffen weiter besessen werden. Alternativ können die Schusswaffen auch einem Berechtigten überlassen werden.

Hat der Jäger eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für Schusswaffen der Kat. A oder B muss kein Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kat. C gestellt werden.

Die Waffenbehörde prüft in diesem Fall aber, ob aufgrund der Gründe für die Entziehung der Jagdkarte die Waffenbesitzkarte oder der Waffenpasses mangels Verlässlichkeit zu entziehen ist.

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Die Jagdbehörde hat die Waffenbehörde zu verständigen, wenn die Gültigkeit seit 14 Monaten abgelaufen ist.

Wenn der Jäger Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kat. A oder B ist, dann hat der Ablauf der Gültigkeit keine Auswirkungen, insbesondere muss der Jäger keine Handlungen im Bereich des WaffG setzen.

Wenn der Jäger über keine Waffenbesitzkarte oder über keinen Waffenpasses für Schusswaffen verfügt, dann hat der Jäger innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Gültigkeit einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Kat. C zu stellen, oder die Schusswaffen einem Berechtigten zu überlassen. Wird innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Gültigkeit wieder eine Jagdkarte gelöst, muss kein Antrag gestellt werden.

Grundsätzlich ist für den Fall, dass die Ausstellung einer Jagdkarte von der Jagdbehörde abgewiesen wird, keine Verständigung der Waffenbehörde vorgesehen.

Zu beachten ist jedoch, dass insbesondere die Behörden der Länder ermächtigt und auf Anfrage der Waffenbehörde verpflichtet sind, der Waffenbehörde personenbezogene Daten von Personen zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Damit ist es zulässig, dass die Jagdbehörde die Waffenbehörde über solche Umstände in Kenntnis setzt.

Der Verkauf einer Schusswaffe der Kat. C darf nur an eine zum Erwerb und Besitz einer solchen Schusswaffe berechtigten Person erfolgen. Dies sind insbesondere Waffenhändler, Inhaber einer gültigen Jagdkarte und Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kat. B und C.

Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit muss man sich die zum Besitz berechtigenden Dokumente zeigen zu lassen und empfiehlt es sich, davon eine Kopie oder mit dem Handy ein Foto zu machen.

Zu beachten ist, dass die Übergabe der Schusswaffen bei Privat zu Privat in jedem Fall bei einem Waffenhändler mit ZWR-Zugang zu erfolgen hat. Siehe dazu auch Antwort zu Frage 2.

Eine Verlässlichkeitsüberprüfung findet nur statt, wenn der Jäger Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses ist.

Diesfalls wird im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde die Verlässlichkeit überprüft. Die Beibringung eines klinisch-psychologischen Gutachtens ist dabei weiterhin nicht vorgesehen.

Die Verlässlichkeit wird weiters geprüft, wenn seit der Ausstellung der waffenrechtlichen Urkunde fünf Jahre vergangen sind, oder (aus einem bestimmten Anlass) Zweifel an der Verlässlichkeit bestehen.

Bei der periodischen oder anlassbezogenen Überprüfung der Verlässlichkeit wird jedenfalls überprüft, ob Schusswaffen, und zwar neben den Schusswaffen der Kat. A und B auch die Schusswaffen der Kat. C, sicher verwahrt werden. Überdies ist ein Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen, im Regelfall durch Vorlage der gültigen Jagdkarte, zu erbringen.

Jäger, die keine Waffenbesitzkarte oder keinen Waffenpass besitzen, sondern nur eine Jagdkarte, werden waffenrechtlich nicht auf ihre Verlässlichkeit überprüft. Eine Überprüfung der sicheren Verwahrung von Schusswaffen der Kat. C ist diesfalls nicht vorgesehen.

Befinden sich im Nachlass eines Jägers Schusswaffen der Kategorie C, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Waffenbehörde anzuzeigen. Die Behörde entscheidet in Folge, ob etwa die Schusswaffen sichergestellt werden oder bei der Person, die Obhut über sie hat, (vorläufig) verbleiben.

Ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer Jäger oder Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kat. B oder C, dann muss die Schusswaffe innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung bei einem Waffenhändler im ZWR auf den Erben oder Vermächtnisnehmer registriert werden. Möchte der Erbe oder Vermächtnisnehmer die Schusswaffe nicht behalten, dann kann sie auch innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung einem anderen zum Besitz Berechtigten überlassen werden.

Ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer nicht Jäger oder ist er nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kat. B oder C, dann muss dieser innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung eine Berechtigung zum Besitz einer solchen Schusswaffe erlangen. Dies wäre insbesondere eine Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kat. C oder eine gültige Jagdkarte. Im Anschluss wäre die Schusswaffe der Kat. C bei einem Waffenhändler im ZWR zu registrieren. Möchte der Erbe oder Vermächtnisnehmer die Schusswaffe nicht behalten, dann kann sie auch innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung einem zum Besitz Berechtigten überlassen werden.

Für den Besitz einer Schusswaffe der Kat. C benötigen Jäger zwischen 16 und 18 Jahren eine Genehmigung der Waffenbehörde.

Die Behörde erteilt auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Jungjägern eine entsprechende Bewilligung, wenn der Jugendliche verlässlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Diesfalls trägt der gesetzliche Vertreter die Verantwortung für die sichere Verwahrung. Der gesetzliche Vertreter ist somit für die ordnungsgemäße Verwahrung der Schusswaffe verantwortlich, er muss aber nicht selbst Inhaber einer Jagdkarte oder einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kat. C sein.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 WaffG berechtigt eine gültige Jagdkarte zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C. Eine eigene Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass ist nicht erforderlich. Zu beachten ist aber, dass Jungjäger im Alter zwischen 16 und 18 Jahren eine Bewilligung gemäß § 11 WaffG benötigen.

Kurs: „Schlanke Riesen“

Unsere heimischen Nadelbäume wie Tanne, Fichte, Föhre und Zirbe sind im Winter weit mehr als nur fossiler Brennstoff und wohlriechender Christbaum. Faszinierend, welche Aromen und Vitalstoffe in den schlanken Riesen stecken. Aus den immergrünen Nadeln können Ölauszüge, Salben, Hustensaft, etc. und auch Räucherwerk für die Hausapotheke genutzt werden. An diesem Abend wird Ihnen gezeigt, welche Rezepturen angesagt sind. Es wird auch verkostet, geräuchert und nach Hause getragen …

+ € 45,00 Kurskosten + €15,00 Materialkosten

Bezahlung: bar vor Ort

Mitzubringen: Messer und Schneidbrettchen

Termin:   Donnerstag, 20. November 2025

Uhrzeit:   18:00 – 21:00 

Ort:          Zur Feldrast 17, 6890 Lustenau

Leitung:   Dorothea Nachbaur

Außerordentliche JHV Jagdschutzorgane und Fortbildungskurs „Kundige Person“

Im Rahmen einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung des Verbands der Vorarlberger Jagdschutzorgane findet eine Fortbildungsveranstaltung für „Kundige Personen“statt.
Diese Jahreshauptversammlung ist notwendig, da aufgrund eines Versäumnisses Neuwahlen durchgeführt werden müssen.

Tagesordnung

  1. Begrüßung

  2. Neuwahlen

  3. Allfälliges

 

Im Anschluss an die Jahreshauptversammlung referiert Univ.-Doz. Dr. Armin Deutz zum Thema:

„Praktische Überlegungen zur Wildbret-Hygiene“

Dieses Referat wird als Weiterbildung für „Kundige Personen“ (2h) anerkannt.

  • Datum: Mittwoch, 05. November 2025

  • Uhrzeit: 19:00 – 21:00 Uhr

  • Ort: BSBZ Hohenems oder als Online-Seminar (Zugangslink wird nach Anmeldung zugesandt)

📌 Wichtiger Hinweis:
Die Anmeldung ist verpflichtend und ausschließlich über das untenstehende Formular möglich.
Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, empfehlen wir eine frühzeitige Anmeldung.

Veranstaltungsanmeldung - Weiterbildung Kundige Person - 05.11.2025

Der Anmeldezeitraum für die Weiterbildungveranstaltung ist abgelaufen. Für eine kurzfristige Teilnahme kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle.

Tularämie in Vorarlberg

Tularämie breitet sich aus – Vorsicht bei der Niederwildjagd

Bei einem verendeten Feldhasen in Lustenau wurde die Hasenpest (Tularämie) festgestellt. Der Erreger Francisella tularensis befällt vor allem Hasen und Nagetiere, kann aber auch auf den Menschen übergehen (Zoonose). Mit Beginn der Herbstjagd ist daher erhöhte Aufmerksamkeit gefragt.

Was ist die Hasenpest?

Die Tularämie ist eine bakterielle Infektionskrankheit, die bei Hasen meist akut und tödlich verläuft. Kranke Tiere wirken matt, verlieren ihre Fluchtbereitschaft und zeigen oft eine stark vergrößerte Milz.
Der Erreger ist äußerst widerstandsfähig – er überlebt in feuchter Erde, Wasser oder Schlamm mehrere Wochen.

Für den Menschen kann der Kontakt mit infiziertem Wild, Erde oder Staub gefährlich werden. Eine Übertragung von Mensch zu Mensch findet jedoch nicht statt.

⚠️ Symptome beim Menschen

Nach drei bis fünf Tagen (selten bis zu drei Wochen) können auftreten:

  • Fieber, Schüttelfrost

  • schmerzhafte Lymphknotenschwellungen

  • Muskel- oder Gelenkschmerzen

  • kleine Geschwüre an Eintrittsstellen (z. B. an Händen)

Frühzeitig erkannt ist die Erkrankung gut mit Antibiotika behandelbar.

✅ Verhaltensempfehlungen für Jägerinnen und Jäger

  • Auffällige oder tote Hasen nicht berühren

  • Beim Auswerfen und Abbalgen Schutzausrüstung tragen (Handschuhe, Mund-Nasen-Schutz)

  • Staub vermeiden – Balg ggf. leicht befeuchten

  • Werkzeuge und Hände gründlich reinigen und desinfizieren

  • Verdächtiges Wild nicht zum Verzehr freigeben

  • Kadaver sicher verpacken und dem Bezirksveterinäramt melden

Der Nachweis von Tularämie beim Wild ist anzeigepflichtig.

Landesweite Gamswildzählung

Eine wichtige Grundlage für eine nachhaltige jagdliche Nutzung ist die Wildstandserhebung. Kaum eine andere Wildart bietet bessere Voraussetzungen dafür als die tagaktive Gamswild.

Objektive Zahlen und Daten sind nicht nur als Grundlage für die Abschussplanung unersetzlich, sondern sind auch für die Umsetzung von notwendigen Rückzugsräumen oberster Priorität. Es muss daher im Interesse aller Vorarlberger Jägerinnen und Jäger liegen, eine hohe Qualität der Zählergebnisse sicherzustellen und die Verantwortung für diese Charakterart der heimischen Bergreviere zu übernehmen und sich für sie einzusetzen.

Nur dadurch kann auch zukünftig eine, dem FFH-Status der Alpengams entsprechende, jagdliche Nutzung sichergestellt und verantwortet werden. Natürlich wissen wir, dass mit den periodischen Zählungen nur Wildbestandstrends und keine absoluten Bestandszahlen erfasst werden. Es wird immer eine Dunkelziffer geben. Wichtig ist aber, dass die periodischen Erhebungen zur Abschätzung von Trendsim regelmäßigen Abstand durchgeführt werden. 

Informationen zum Ablauf der Zählung

  • In allen Jagdrevieren mit Gamswildvorkommen.
  • Zähltermin: Samstag, 11. Oktober 2025
  • Ausweichtermin: Samstag, 18. Oktober 2025

Die Zählung findet von 07:30 Uhr bis 10:00 Uhr statt.

  • Zuständige Jagdschutzorgane und Jagdnutzungsberechtigte.
  • Idealerweise sollten zur Zählung externe Personen hinzugezogen werden (z.B. Ausbildungsjäger, JungjägerInnen, Interessierte etc.)
  • Unterteilung in Böcke, Gaisen und Kitze (sofern möglich auch Jährlinge)
  • Besonders wichtig ist die möglichst exakte Erfassung der Kitze und der Jahrlinge. Damit kann der effektive Nachwuchs in einem Gamswildlebensraum abgeschätzt werden.
  • Werden Gamsrudel oder Gamsgruppen von mehreren Zählteams erfasst, so ist die jeweils höhere Zahl heranzuziehen und nur in einer der Zählflächen anzugeben bzw. so aufzuteilen, dass die Gesamtsumme nicht überschritten wird und ist ein Verweis auf die Doppelzählung anzuführen.
  • Bitte um rasche Übermittlung der ausgefüllten Zählformulare („Zählblatt_Gamswild_2025“) an den zuständigen Gamswildraumsprecher.
  • Anschließend erfolgt eine gesammelte Weitergabe an die Vlbg. Jägerschaft.
  • Die Ergebnisse der Haupt- und Nebenreferenzgebiete im Zuge der landesweiten Zählung bitte zusätzlich gesondert erfassen und das Ergebnis an den Gamswildraumsprecher melden.

Abschließend ergeht die Bitte an alle Revierinhaber und JägerInnen, sich mit ehrlichem Einsatz an dieser Zählung zu beteiligen. Wir wollen proaktiv die gelebte Verantwortung für diese Wildarten in der Öffentlichkeit aufzeigen und die nachhaltige Bejagung dieser Wildarten auch für die Zukunft sicherstellen. Daneben ist diese Zählung eine gute Grundlage für die laufende Evaluierung der Auswirkungen des Klimawandels sowie der Schadwildabschüsse auf die Gamsbestände im Vorarlberger Alpenraum.