In der Wildökologie wird der Lebensraum als die „zweite Haut“ der Wildtiere bezeichnet. Ein intakter Lebensraum stellt demnach die Grundvoraussetzung für ein gutes Leben dar. Die Jagdreviere Vorarlbergs in den verschiedenen Regionen und Höhenstufen des Landes sind nicht nur Wohnstätten zahlreicher Wildarten, sondern auch Arbeitsplätze für Berufsjäger und Jagdschutzorgane. Ihnen ist die Bedeutung der Lebensraumgüte besonders bewusst, weshalb viele von ihnen bereits über Jahre spezielle Konzepte mit oft aufwändigen Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Wildlebensräume im Revier verfolgen. Leider wird dies in der Öffentlichkeit und selbst bei Grundeigentümern sowie diversen Interessengruppen oft zu wenig wahrgenommen. Aus diesem Grund schreibt der Verband der Vorarlberger Jagdschutzorgane einen Preis für die besten Hegemaßnahmen bzw. Hegeprojekte in den Revieren Vorarlbergs aus, umso auf die Leistungen der JägerInnen im Sinne eines aktiven Naturschutzes verstärkt aufmerksam zu machen.
Innovationspreis Lebensraum
Mit diesem Preis werden Jagdschutzorgane, die mit ihrem besonderen Engagement oder einem innovativen Projekt eigenständig oder in Zusammenarbeit mit ihren Arbeitgebern, Grundbesitzern, Interessensgruppen, Behördenvertretern etc. zur Erhaltung und Sicherung von Wildlebensräumen beitragen, ausgezeichnet. In der Rolle der Vorbildfunktion werden die Preisträger bzw. Projekte in entsprechenden Medien öffentlich kommuniziert bzw. dargestellt.
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Lebensraum verbessernde / erhaltende Maßnahmen wie z.B. Offenhalten/Schwenden von Äsungsflächen, Schaffen und Bewirtschaftung von Wildwiesen, spezielle auf das Wild abgestimmte forstliche Maßnahmen, Biotophege in Niederwildrevieren etc.
Maßnahmen zur erfolgreichen Lenkung und Kanalisierung von Naturnutzern
Maßnahmen in der jagdlichen Öffentlichkeitsarbeit
Maßnahmen zur erfolgreichen Anpassung der Schalenwildbestände an die Tragfähigkeit des Lebensraumes und Maßnahmen zur Ausübung einer maßvollen, den Wildbeständen angepassten jagdlichen Nutzung
Bejagungsstrategien und Bejagungsmethoden zur effizienten aber jagddruckvermeidenden Regulierung der Wildbestände – Stichwort: „tagaktives Wild“
an die Gegebenheiten des Lebensraums und den Jagdmethoden angepasste, gesellschaftstaugliche Reviereinrichtungen
vorbildlich geführte Wildfütterungen (Organisation, Technik, Futtermittel, Beschilderung, etc.) und deren positive Wikrungen bezüglich Wildschadensvermeidung (Lenkung, Bindung, Schadenskonzentration – großflächige Waldentlastung)
Maßnahmen zur Erhaltung der Biodiversität
Maßnahmen zur Überwachung und Erhaltung der Wildtiergesundheit
Jagdhundewesen (spezielle Maßnahmen zur Förderung fermer Jagdhunde)
Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
4.
Bericht des Obmannes
5.
Bericht des Kassiers
6.
Bericht der Rechnungsprüfer
7.
Zeugnisvergabe an die Absolventen der Jagdschutzprüfung 2022/2023
8.
Verleihung von Berufstiteln
9.
Projektvorstellung – 1. Innovationspreis der Vlbg. Jagdschutzorgane
10.
Grußadressen
11.
Allfälliges
Vortrag - Geheimnisse der Wildtierfotografie
Im Anschluss an die Jahreshauptversammlung findet ein Bildervortrag des Schweizer Wildtierfotografen Markus P. Stähli zum Thema „Geheimnisse der Wildtierfotografie statt.
Mitgliederaktion - Jagdbekleidung
Weiters wird ein Team des Tiroler Jagdausstatters „Astri“ mit einigen Kollektionen aus dem Sortiment vor Ort sein Es besteht die Möglichkeit die Größen zu probieren und zu ermäßigten Konditionen zu erwerben.
Es würde uns sehr freuen, Sie bei dieser Veranstaltung begrüßen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Verband Vorarlberger Jagdschutzorgane Obmann Rvj. Manuel Nardin
Im Zuge der Kollektivvertragsverhandlungen einigten sich die Vertragspartner für die im Land Vorarlberg tätigen Jagdschutzorgane auf folgende Anpassung:
Erhöhung der Gehälter um 5,0 % ab 1. April 2022: (1) Teilzeitbeschäftigte (nebenberufliche) Jagdschutzorgane werden entsprechend ihrer Dienstleistung tageweise entlohnt und erhalten für ihre Arbeitsleistung pro Tag mindestens € 103,81. (2) Vollbeschäftigte Jagdschutzorgane (Berufsjäger) erhalten ein monatliches Gehalt in der Höhe von mindestens € 2.738,09.
Weiter Anpassungen betreffen §1 Geltungsbereich, §5 Freizeit, §6 Entgelt bei Dienstverhinderung, §9 Entlohnung, §12 Sachbezüge, Kostenersätze, Schussgelder, §19 Beendigung des Dienstverhältnisses – Kündigung und Entlassung, §24 Schlussbestimmungen.
Aufgrund aktueller Anfragen zur Umsetzung des Waldverjüngung-Wildschaden-Kontrollsystem (WWKS)
Wer ist für die Errichtung von Vergleichsflächen zuständig?
Ist die Zustimmung des Grundeigentümers/ der Grundeigentümerin notwendig?
Jagdverordnung
§37*) Errichtung von Vergleichsflächen
(1) Zur Beurteilung der Entwicklung der Waldverjüngung, des Einflusses des Schalenwildes auf die Verjüngung und der waldgefährdenden Wildschäden haben der Jagdverfügungsberechtigte und der Jagdnutzungsberechtigte gemeinsam nach Anhörung des Waldaufsehers Vergleichsflächen zu errichten. Dabei sind in jeder Wildregion mindestens 45 Vergleichsflächen für eine Laufzeit von neun bis maximal zwölf Jahren zu errichten und zu erhalten. Beträgt der Waldflächenanteil abzüglich des Krummholzanteiles weniger als 2.500 ha, kann diese Mindestzahl um maximal 40 Flächen unterschritten werden. Die Vergleichsflächen sind paarweise zu errichten und bestehen jeweils aus einer eingezäunten und einer ungezäunten Fläche. Die Flächenmittelpunkte sind mit einem Pflock zu kennzeichnen. *) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 82/2019
Jagdgesetz
29*) Jagdeinrichtungen
(1)Die Errichtung und Erhaltung besonderer Anlagen für den Jagdbetrieb, wie Hochsitze, Futterplätze, Wildwintergatter, Jagdsteige, Wildzäune, Vergleichsflächen (§ 49 Abs. 2) u.dgl., sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse sind nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Jagdhütten dürfen nur vom Jagdverfügungsberechtigten mit Zustimmung des Grundeigentümers errichtet werden.
(2) Die Behörde kann die Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung von Futterplätzen für das Rotwild nach Maßgabe des § 44 sowie von Vergleichsflächen nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 ersetzen, wenn die Grundinanspruchnahme dem Grundeigentümer zumutbar ist. Dem Grundeigentümer gebührt eine angemessene Entschädigung, die auf Antrag von der Behörde festzusetzen ist.