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Integrales Rotwildmanagement

Rotwild möglichst wildschadensfrei in die Kulturlandscha des Alpenraums zu integrieren und gleichzeitig den Wiederau‘ au sowie Erhalt stabiler Waldbestände zu fördern ist eine Herausforderung, aber kein Ding der Unmöglichkeit. Im Rahmen eines dreijährigen Forschungsprojekts konnten Wissenschaftler und Praktiker gemeinsam geeignete Maßnahmen aufzeigen, um Rotwild zielführend zu bewirtschafen.
Die zwölfteilige Serie „Integrales Rotwildmanagement“ der Jagdzeitschrift „Der Anblick“ blickt hinter die Kulissen dieses Projekts und soll praktische Beispiele für eine zielgerichtete Bewirtschaftung dieser Wildart vermitteln.

Umfrage Steinwild-Hybridisierung

Im Rahmen eines Forschungsprojektes der Universität Torino, Institut für  Veterinärmedizin, das in Zusammenarbeit mit dem Nationalpark Gran Paradiso durchgeführt wird, wird die Hybridisierung zwischen Steinwild und Hausziegen untersucht.

 

 

Das Ziel des Forschungsprojektes ist es, Daten über vermutete Steinbock-Hybriden in den Alpen zu sammeln. Dabei wird das örtliche Vorkommen von Hybriden ermittelt und Veränderungen im Vorkommen über die Zeit analysiert. In den westlichen Alpen kommt es immer häufiger vor, dass Ziegen und Steinwild auf  engem Raum zusammenleben. Mit diesem Projekt möchten die Forscher auf diese  Situation und die daraus möglicherweise hervorgehenden Probleme sowie  potenzielle Folgen aufmerksam machen.

 

Teil dieser Studie ist eine Umfrage zum Vorkommen von solchen Hybriden. Personen, die selbst einen vermuteten oder bestätigten Fall einer Steinbock-Hybridisierung beobachtet haben oder als Drittperson von einer Beobachtung gehört haben, werden gebeten, einen kurzen Fragebogen auszufüllen.

 

Die Umfrage läuft bis zum 31. Mai 2021.

Bezirksversammlung Dornbirn

Die besonderen Zeiten der Pandemie verlangen auch eine besondere Abwicklung unserer diesjährigen Bezirksversammlung. Es war leider nicht möglich und auch nicht erlaubt, diese im gewohnten Rahmen durchzuführen und deshalb sahen wir uns gezwungen, eine Online-Veranstaltung abzuhalten.

 

 Die Bezirksversammlung wurde aufgezeichnet und kann unter diesem Link jederzeit abgerufen werden:

https://youtu.be/s27NgqJpNcE

 

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Versicherung – Neuer Rahmenvertrag

Alle JägerInnen mit Jagdschein sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Jagdhaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Vorarlberger Jägerschaft hat mit der UNIQA-Versicherungs AG einen neuen Rahmenvertrag mit Gültigkeit ab 01.04.2021 abgeschlossen, welcher Mitgliedern der Vorarlberger Jägerschaft einen besonderen Mehrwert bietet.

 

Jagdhaftpflichtversicherung 

Die Jagdhaftpflichtversicherung deckt Schäden an Personen und Sachen, die im Zusammenhang mit der Jagd verursacht wurden. Ebenfalls mitversichert sind auch die Haftpflichtansprüche aus dem Bestand und der Verwendung von Jagdeinrichtungen sowie die Haltung von bis zu drei jagdlich geeigneten Hunden und von bis zu zwei Beizvögeln.

Der Geltungsbereich umfasst Europa im geografischen Sinn.

Deckungssumme

  • Für Mitglieder: EUR 5.000.000,-
  • Für Nichtmitglieder: EUR 1.000.000,-
  • Deckungssumme für reine Vermögensschäden: EUR 500.000,-

 

Jagdhundeversicherung

Die Haftpflichtversicherung für Jagdhunde erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherten: Als Halter bis zu drei „Jagdlich geeignete“ Hunde und zwar auch für Schäden außerhalb der Jagd, wobei im Zweifelsfalle die jagdliche Eignung des Hundes in einem Schadensfall von einem einvernehmliche bestellten Sachverständigen festgestellt werden muss. Es handelt sich dabei um eine „subsidiäre “ Deckung, d.h. dass erst wenn bei der eigenen Versicherung kein Versicherungsschutz besteht kann diese Leistung in Anspruch genommen werden.

 

Haftpflichtversicherung für „kundige Personen“ gemäß Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung

Versichert sind Folgen aus der Wildkörper- und Wildtierorgankontrolle als „kundige Person“. Die Deckungssumme hierfür beträgt 400.000€. Der örtliche Geltungsbereich ist Vorarlberg

Versicherungsbestätigungen für Auslandsjagden
Für Auslandsjagden bietet UNIQA gemeinsam mit der Vorarlberger Jägerschaft einen einmaligen Service. Fordern Sie eine Haftpflichtversicherungsbestätigung für sämtliche europäischen (im geografischen Sinn) Länder in der jeweiligen Landessprache an.

Eine Kopie ihrer gültigen Jagdkarte (Vorder- und Rückseite) postalisch oder per E-Mail mit der Bitte um Ausstellung einer Versicherungsbestätigung –  Landessprache angeben – an UNIQA-Landesdirektion Vorarlberg, E-Mail: sonja.haid@uniqa.at oder mario.sohler@uniqa.at schicken.

Sie bekommen die Versicherungsbestätigung auf die Restgültigkeit ihrer Jagdkarte (max. 6 Jahre) mit der Post und per Mail zugeschickt.

Mehrwert für Mitglieder der Vorarlberger Jägerschaft

Die folgende Deckungserweiterungen haben ausschließlich für Mitglieder der Vorarlberger Jägerschaft mit aufrechter Vorarlberger Jagdkarte Gültigkeit. Mit der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages haben Sie automatische Anspruch auf den nun verbesserten Versicherungsschutz.

Unfallversicherung

Die Versicherungsleistung pro Person beträgt:

  • Für bleibende Invalidität: EUR 20.000,– (Leistung bis EUR 40.000,–)
  • Für den Todesfall: EUR 10.000,–
  • Bergungskosten bis: EUR 5.000,–

Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle von versicherten Personen bei der Ausübung und Teilnahme:

  • ihrer jagdlichen oder hegerischen Tätigkeit.
  • Veranstaltungen, Versammlungen, Festlichkeiten und ähnlichen Zusammenkünften, an welchen auf Veranlassung der für die versicherten Personen zuständigen Landesjägerschaft bzw. des Jagdbezirkes oder Hegegebietes teilgenommen wird.
  • der Verrichtung von Besorgungen im Auftrag der für die versicherte Person zuständigen Landesjägerschaft bzw. des Jagdbezirkes oder Hegegebietes
  • der Teilnahme an Schießveranstaltungen der Jägerschaft bzw. des Jagdbezirkes oder Hegegebietes und der Handhabung der Jagdwaffe
 

Straf-Rechtsschutz und Schadenersatz-Rechtsschutz

Sämtliche Jagdkarteninhaber der Vorarlberger Jägerschaft in Ausübung ihrer jagdlichen und hegerischen Tätigkeit (also nicht im sonstigen privaten oder beruflichen Bereich). Die Höchstsatzleistung des Versicherers beträgt je Schadensereignis EUR 170.000,-.

Der Versicherungsschutz umfasst den:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (Artikel 19 ARB) – Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens.
  • Straf-Rechtsschutz (Artikel 19 ARB) – Vertretung in einem Strafverfahren, das entweder von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde gegen einen Versicherten eingeleitet wurde. Das Ermittlungsverfahren gemäß Art. 19.2.2.4 ARB gilt als mitversichert.
  • Beratungs-Rechtschutz (vgl. Art. 22 ARB)

 

Kostenlose Rechtsberatung

Wenn Sie Interesse an einer kostenlosen Rechtsberatung in jagdlichen Belangen,  kontaktieren Sie uns entweder telefonisch oder per E-Mail zur Terminvereinbarung.

 

Jagdwaffenversicherung

Versichert sind Jagd- und Sportwaffen, Zielfernrohr, Spektiv, Feldstecher, Gewehrkoffer oder Futteral und Munition. Die Versicherung deckt Schäden und Verluste durch gegen den Willen des Versicherten eingetretene Beschädigungen sowie Diebstahl oder Raub.

Deckungssumme 2.500,- € pro Schadensfall auf erstes Risiko, bei einem Selbstbehalt von 250,-€. (Gesamtjahreshöchstleistung ist mit 10.000€ beschränkt.)

 

Zusätzliche Information

Es konnte vereinbart werden, dass der neue Deckungsumfang automatisch mit Wirkung zum 01.04.2021 auch für jene JägerInnen in Kraft tritt die die Vorarlberger Jagdkarte gelöst haben und Mitglieder des Vereins der Vorarlberger Jägerschaft sind. Auch sie haben bereits jetzt Anspruch auf den verbesserten Deckungsumfang.

 

Schadensereignisse melden Sie bitte an die Geschäftsstelle oder mario.sohler@uniqa.at

Ein entsprechendes Schadensformular finden Sie hier:

Covid-19: Jagdausübung und Einreise

Gemäß den Bestimmungen der aktuellen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung kann die Jagd, unbeschadet der weiteren allgemeinen Schutzmaßnahmen, weiterhin ausgeübt werden. Das zuständige Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat festgehalten, dass die Jagd zu den systemrelevanten Aufgaben gehört und unter berufliche Zwecke im Sinne COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung zu subsumieren ist.

Jägerinnen und Jäger sollen in jedem Fall einen schriftlichen Jagderlaubnisschein, eine gültige Vorarlberger Jagdkarte sowie das unten beigefügte COVID-Bestätigungsformular mitführen.

Jagd ist systemrelevant und weiterhin möglich

Die Jagd erfüllt einen systemrelevanten Auftrag auf Basis der neun Landesjagdgesetze. Die Jagdgesetze dienen nicht dazu, Freizeitaktivitäten der Jäger zu schützen, sondern verfolgen ausschließlich Ziele des Allgemeininteresses. Die Gefährdung des Waldes und seiner Wirkungen sowie der landwirtschaftlichen Kulturen kann nur durch eine entsprechende Bejagung der Wildstände hintangehalten werden. Die notwendigen Tätigkeiten der Jägerinnen und Jäger in den Revieren zur Erfüllung des behördlichen Auftrages orientieren sich anhand der natürlichen Vegetationszyklen der Natur und sind daher unaufschiebbar und nicht nachholbar. Die jagdliche Bewirtschaftung stellt außerdem die Gewinnung von hochwertigen Lebensmitteln und die Prävention von Tierseuchen sicher. Dies wurde bereits vom Verfassungsgerichtshof u. a. in seinem Erkenntnis vom 10.10.2017, E2446/2015, festgestellt. Das Bundesministerium hält fest, dass die Jagd daher wie Zusammenkünfte im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zu sehen und dementsprechend weiterhin möglich ist.

 

Für die Jagd im Allgemeinen gilt:

  1. Die Ausübung der Jagd im Einzelansitz ist weiterhin auch möglich.
  2. Gemeinsame Anreisen zum Jagdrevier von haushaltsfremden Personen in einem PKW bei 2 Personen pro Sitzreihe sind möglich. Das Tragen einer Mund-Nasen-Schutzmaske ist verpflichtend.
  3. Nehmen Sie NICHT an einer Jagd teil, wenn Sie Kontakt zu Verdachtsfällen oder bestätigten COVID-19-Erkrankten hatten.
  4. Nehmen Sie NICHT an einer Jagd teil, wenn Sie COVID-19-Krankheitssymptome aufweisen oder sich krank fühlen.
  5. Vermeiden Sie jeglichen Körperkontakt zu anderen JagdteilnehmerInnen.
  6. Achten Sie immer auf den Sicherheitsabstand von 1 Meter zu anderen Personen.
  7. Benutzen Sie einen Mund-Nasen-Schutz, sofern der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann (Transport, Sammeln, Streckenlegung, etc.).
  8. Nutzen Sie regelmäßig taschentaugliche Desinfektionsmittel oder Desinfektionstücher.
  9. Nehmen Sie Ihre eigene Verpflegung (Jause & ausreichend alkoholfreie Getränke) selbständig mit.
  10. Waschen Sie sich die Hände mehrmals vor und nach der Jagd gründlich mit Seife.
  11. Niesen oder husten Sie in die Armbeuge oder in ein Taschentuch.
  12. Nehmen Sie Ihren gebrauchten Mund-Nasen-Schutz sowie etwaige, verwendete Desinfektionstücher oder Taschentücher wieder mit und entsorgen Sie diese entsprechend im Restmüll und nicht im Jagdgebiet.

 

Jägerinnen und Jäger haben in jedem Fall einen schriftlichen Jagderlaubnisschein und eine gültige Vorarlberger Jagdkarte  vorzuweisen. Von der Teilnahme an Gemeinschaftsjagden (Gesellschaftsjagden) und generell Zusammenkünften vor und nach der Jagd wird dringend abgeraten.

 

 

Der Dachverband JAGD ÖSTERREICH ersucht alle JagdleiterInnen und Jagdausübungsberechtigten, mit gutem Beispiel voranzugehen und alle Maßnahmen mitzutragen und korrekt einzuhalten.

Generell – auch für allgemeine jagdliche Zwecke – gilt:

Für die Einreise aus einem EU-/EWR-Staat, Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, Vatikan, weiters aus Australien, Island Neuseeland, Norwegen, Singapur, und Südkorea nach Österreich braucht man ein ärztliches Zeugnis im Sinne eines negativen Testergebnisses. Bei der Einreise ist glaubhaft zu machen, dass man sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem eingangs genannten Staat oder Gebiet aufgehalten hat.

Ärztliche Zeugnisse nach der COVID-19-EinreiseVO dienen dem Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Einreise kein positives Ergebnis vorliegt, die Probenahme darf zum Zeitpunkt der Einreise bei einem molekularbiologischen Test nicht mehr als 72 Stunden oder bei einem Antigen-Test nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen. Im Falle der Pendlerausnahme beträgt zum Zweck der Einreise die Gültigkeit des Zeugnisses bzw. Tests sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probennahme.

Das ärztlichen Zeugnis ist ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Testergebnis, das bestätigt, dass die im Testergebnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, gleichgestellt, wenn dieser zumindest folgende Daten umfasst: Vor- und Nachname der getesteten Person, Geburtsdatum, Datum und Uhrzeit der Probennahme, Testergebnis (positiv oder negativ), Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code. Alle Personen, die nach Österreich einreisen sind zusätzlich verpflichtet, sich vor der Einreise (max. 72 h) elektronisch  zu registrieren. Dies soll über die Website https://entry.ptc.gv.at/ erfolgen oder es ist ausnahmsweise folgendes ausgefüllte Formular https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40231308/II_68_2021_Anlage_E.pdf mitzuführen.

Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wurde und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

Die gesetzliche Ausnahme gilt nur für den ausschließlichen systemrelevanten Zweck der Tierversorgung aus zwingenden Gründen oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall. Eine Jagd z.B. auf Birkwild für ausländische Jagdgäste ist hier leider explizit nicht gemeint.

Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die bekannte COVID-19-SchutzmaßnahmenVO zu beachten ist.

Es ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass für die Ausreise aus Österreich je nach Nation wieder andere Vorschriften gelten!

Bleichmittel – Wasserstoffperoxid

Die Abgabe des unter Jägerinnen und Jägern anerkannten Trophäen-Bleichmittels Wasserstoffperoxid, wurde mit 1. Februar 2021 durch eine neue EU-Verordnung von einem Registrierungssystem auf ein neues Genehmigungssystems umgestellt.

JAGD ÖSTERREICH erreichte nun eine Einstufung der Verwendung von Wasserstoffperoxid als gewerbliche Tätigkeit für alle Jägerinnen und Jäger.

 

Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie konnte JAGD ÖSTERREICH eine einheitliche Lösung für die 130.000 Jägerinnen und Jäger in Österreich zum Erwerb des Bleichmittels Wasserstoffperoxid ausverhandeln. Das Bundesministerium stellt in einem offiziellen Informationsschreiben vom 15. März 2021 fest, dass Jägerinnen und Jäger mit gültiger österreichischer Jagdkarte als „gewerbliche Verwender“ im Sinne des Art. 3 Z 9 der EU-AusgangsstoffV zu qualifizieren sind. Nach Auskunft der Apothekerkammer wurden alle Apotheken ebenfalls informiert. Das Bleichmittel Wasserstoffperoxid kann nun von Jägerinnen und Jägern für den Eigenbedarf unter Vorlage einer gültigen österreichischen Jagdkarte erworben werden. Wasserstoffperoxid ist sicher zu verwahren, sodass der Zugriff durch unbefugte Dritte verhindert wird.

 

„Diese pauschale Lösung erspart den Jägerinnen und Jägern die mühsame Einholung separater Genehmigungen zum Erwerb des Bleichmittels als auch den Behörden und Apotheken einen erheblichen Arbeitsaufwand zur Prüfung und Ausstellung der entsprechenden Papiere“, zeigen sich die Landesjägermeister erleichtert über die gute Übereinkunft mit dem Bundesministerium.

 

Zusammendfassend sind folgende Voraussetzungen notwendig:
  • Der Bezug von Wasserstoffperoxid mit einer Konzentration von über 12% erfolgt ausschließlich zum Zweck der Trophäenbleiche. 
  • Vorlage einer gültigen Jagdkarte
  • Registrierung und Abgabe einer Kundenerklärung beim Bezug.In der Kundenerklärung sind der Verwendungszweck und die bezogene Menge Wasserstoffperoxid anzuführen. Die Erklärung ist bei jeder Transaktion abzugeben. Wenn jedoch die innerhalb eines Jahres getätigten Einkäufe nicht wesentlich voneinander abweichen, ist es ausreichend, die Kundenerklärung einmal jährlich zu erneuern. Der Wirtschaftsteilnehmer (z.B. die Apotheke) hat vor jeder Abgabe zu prüfen, ob es sich um denselben Verwender handelt, der bereits früher eine Kundenerklärung abgegeben hat. Auf der Kundenerklärung, die beim Wirtschaftsteilnehmer aufliegt, ist die im Zuge des Verkaufsvorganges abgegebene Menge des Wasserstoffperoxids einzutragen.
  • Das Wasserstoffperoxid ist sicher zu verwahren und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Wir empfehlen die bereits bekannten Bestimmungen zur sicheren Verwahrung von Jagdwaffen künftig auch auf Wasserstoffperoxid anzuwenden. 
  • Jedes Abhandenkommen, oder ein Diebstahl ist umgehend der Polizei zu melden.

 

Nach Auskunft der Apothekerkammer wurden alle Apotheken ebenfalls informiert. Der Bezug unter den eben ausgeführten Voraussetzungen sollte daher ab sofort wieder problemlos möglich sein.

 

Bei Fragen stehe wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

„JAGD ÖSTERREICH“ ist der Zusammenschluss aller neun österreichischen Landesjagdverbände und vertritt die Interessen der rund 130.000 österreichischen Jägerinnen und Jäger auf nationaler und internationaler Ebene.

 

Weidgerechtigkeit – Wissenschaftliche Studie

Im Rahmen einer Abschlussarbeit im Universitätslehrgang Jagdwirt an der Universität für Bodenkunde in Wien beschäftigt sich Dr. Thomas Paul mit dem Thema Weidgerechtigkeit aus juristischer Sicht. Zentral ist dazu eine Befragung der Jägerinnen und Jäger.

Die Umfrage dazu finden Sie unter: https://forms.gle/4mVcieTq6zPgHyHb9 .

 

 Weidgerechtigkeit 3.0

Mit verschiedensten Fragen zur Weidgerechtigkeit beschäftigt sich eine aktuelle Studie am Institut für Wildbiologie und
Jagdwirtschaft der Universität für Bodenkultur (BOKU) in Wien, für die Dr. Thomas Paul verantwortlich zeichnet. Teil dieser Studie ist eine Umfrage unter der Jägerschaft zum Thema Weidgerechtigkeit.

Unter den Teilnehmern an der Befragung werden 5 Einkaufsgutscheine für Jagdartikel im Wert von je € 100 ausgelost. Die geschätzte Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt 12 – 15 Minuten. Umfragschluss ist der 30. Juni 2021. Nach Abschluss der Studie, voraussichtlich im 4. Quartal 2022, kann diese von der homepage des o.g. Instituts (http://www.jagdwirt.at) aus dem Bereich Abschlussarbeiten heruntergeladen werden.

Online-Grundeigentümertag 2021

Die Vorarlberger Jägerschaft lädt alle Interessierte herzlich zur Teilnahme am diesjährigen Grundeigentümertag ein.

Folgende Themen werden im Zuge dieser Online – Tagung von renommierten Referenten vorgetragen:

Gamswild im Paragraphendschungel

 

FFH-Richtlinie vs. österreichisches Forstgesetz und Vlbg. Jagdgesetz

 

RA. Dr. Stefan Lampert

Er ist wieder da – Der Wolf

 

Im Spannungsfeld von Landwirtschaft, Artenschutz, Jagd, Tourismus und Forstwirtschaft

 

Univ.Prof. Dr. Klaus Hackländer

Raumplanung – Neu gedacht?

 

Der Sturm auf die Berge, Alpflächen und Wälder nimmt weiter zu, große Beutegreifer kommen zurück.

Konsequenzen für die Raumplanung

 

Univ.Prof. Dr. Friedrich Reimoser

Sie können die Veranstaltung im Livestream mitverfolgen und sind eingeladen sich bei der anschließenden Diskussion zu beteiligen.