Generell – auch für allgemeine jagdliche Zwecke – gilt:
Für die Einreise aus einem EU-/EWR-Staat, Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, Vatikan, weiters aus Australien, Island Neuseeland, Norwegen, Singapur, und Südkorea nach Österreich braucht man ein ärztliches Zeugnis im Sinne eines negativen Testergebnisses. Bei der Einreise ist glaubhaft zu machen, dass man sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem eingangs genannten Staat oder Gebiet aufgehalten hat.
Ärztliche Zeugnisse nach der COVID-19-EinreiseVO dienen dem Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Einreise kein positives Ergebnis vorliegt, die Probenahme darf zum Zeitpunkt der Einreise bei einem molekularbiologischen Test nicht mehr als 72 Stunden oder bei einem Antigen-Test nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen. Im Falle der Pendlerausnahme beträgt zum Zweck der Einreise die Gültigkeit des Zeugnisses bzw. Tests sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probennahme.
Das ärztlichen Zeugnis ist ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Testergebnis, das bestätigt, dass die im Testergebnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, gleichgestellt, wenn dieser zumindest folgende Daten umfasst: Vor- und Nachname der getesteten Person, Geburtsdatum, Datum und Uhrzeit der Probennahme, Testergebnis (positiv oder negativ), Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code. Alle Personen, die nach Österreich einreisen sind zusätzlich verpflichtet, sich vor der Einreise (max. 72 h) elektronisch zu registrieren. Dies soll über die Website https://entry.ptc.gv.at/ erfolgen oder es ist ausnahmsweise folgendes ausgefüllte Formular https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40231308/II_68_2021_Anlage_E.pdf mitzuführen.
Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wurde und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Die gesetzliche Ausnahme gilt nur für den ausschließlichen systemrelevanten Zweck der Tierversorgung aus zwingenden Gründen oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall. Eine Jagd z.B. auf Birkwild für ausländische Jagdgäste ist hier leider explizit nicht gemeint.
Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die bekannte COVID-19-SchutzmaßnahmenVO zu beachten ist.
Es ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass für die Ausreise aus Österreich je nach Nation wieder andere Vorschriften gelten!