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Stellungnahme Sportgesetz

Der Landesgesetzgeber beachsichtigt aktuell eine Änderung des Sportgesetzes umzusetzen.

Die geplanten Anpassungen (insbesondere § 3a) betreffen auch unmittelbar die heimischen Wildlebensräume.

Aus dem Begutachtungsentwurf ist nämlich ersichtlich, dass mit der vorliegenden Novelle zwecks Lückenschluss die Einräumung von Zwangsrechten auf jene Wege erweitert werden sollen, die keine baulichen Anlagen im Sinne des Straßengesetzes sind.

Beispielhaft angeführt sind Pfade und Wanderwege, die lediglich durch das Begehen oder Befahren in der Natur oder durch kleinere bewusste Eingriffe entstanden sind oder entstehen. Diese Wege können sich in und außerhalb eines Waldes befinden.

Dadurch wäre sogar der Nutzung von Wildwechseln als Wander- und Mountainbikeroute zukünftig Tür und Tor geöffnet!

die Vorarlberger Jägerschaft lehnt dies entschieden ab!

Aus diesem Grund wurde folgende Stellungnahme fristgerecht an das Land Vorarlberg übermittelt:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Obwohl die Vorarlberger Jägerschaft im gesamten Gesetzwerdungsprozess des Gesetzes über eine Änderung des Sportgesetzes zu keinem Zeitpunkt eingebunden wurde, die geplanten Gesetzesänderungen jedoch tiefgreifende und massive Auswirkungen auf die Lebensräume des Wildes sowie die Jagdausübung in Vorarlberg haben, erstattet die Vorarlberger Jägerschaft fristgerecht folgende Stellungnahme:

 

Zu § 3a Abs 1 und 2

Durch die Aufnahme der Wortfolge „oder Wegen“ soll nunmehr die Möglichkeit eingeräumt werden, Zwangsrechte auf Wegen, die keine baulichen Anlage im Sinne des Straßengesetzes sind, einzuräumen. Beispielhaft wird angeführt, dass unter „Wegen“ auch Pfade und Wanderwege zu verstehen sind, die lediglich durch das Begehen oder Befahren in der Natur oder durch kleinere bewusste Eingriffe entstanden sind oder entstehen.

 

Diese geplante Ausweitung konterkariert sämtliche bisherigen Bemühungen des Landes Vorarlberg und der Vorarlberger Jägerschaft den bestehenden Wildlebensraum in Vorarlberg zu erhalten und zu schützen, ja sogar auszubauen. Nicht einmal eine notwendige Interessensabwägung wird von der gesetzlichen Bestimmung gefordert. Dies widerspricht klar und eindeutig den Bestimmungen des Vorarlberger Jagdgesetzes, der vom Land Vorarlberg immer wieder propagierten Slogan „Respektiere deine Grenzen“ wird vom Land Vorarlberg als Gesetzgeber selbst gegen Null ausgehöhlt.

 

Eklatant ist aus Sicht der Vorarlberger Jägerschaft, dass diese Novelle im Vorfeld nicht einmal mit den Vertretern der Vorarlberger Jägerschaft besprochen und abgestimmt wurde. Die Vorarlberger Jägerschaft fühlt sich regelrecht vor den Kopf gestoßen.

 

Im Ergebnis kann mit dieser Änderung jeder in der Natur entstandene Pfad als Weg für Mountainbiker und Wanderer mitten durch Einstandsgebiete des Wildes ohne weitere Einschränkung im Sinne des Wildes umgesetzt werden. Ein derartiges Vorgehen widerspricht jeglichen Bestimmungen des Vorarlberger Jagdgesetzes. Dies wird die Vorarlberger Jägerschaft ohne erforderliche Interessensabwägung schlicht nicht hinnehmen.

 

Es ist geradezu absurd, wenn der Landegesetzgeber in der letzten Zeit im Vorarlberger Jagdgesetz mühevoll versuchte die Regelungen zu Wildlebensräumen und Wildruhezonen im Sinne des Wildes zu erhalten und zu verbessern, und dann mit einer einzigen Änderung des Sportgesetz das Wandern und Mountainbiken in unseren Wäldern grenzenlos auszuweiten.

 

Dieses Bemühen des Landesgesetzgebers im Sinne des Wildes ist durch die geplante Änderung des Sportgesetzes mit einem fatalen Schlag zur Gänze zunichtegemacht. Verwiesen wird insbesondere auf § 33 Abs 4 lit b des Vorarlberger Jagdgesetzes, wonach selbst bei verordneten Wildruhezonen die Benützung von Wegen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind, uneingeschränkt erlaubt ist. Wenn Mountainbiken und Wandern nunmehr selbst durch verordnete Wildruhezonen uneingeschränkt auf in der Natur befindlichen Pfaden ermöglicht wird, entspricht dies aus unserer Sicht einer Aufhebung sämtlicher Schutzmaßnahmen zugunsten unseres Wildes. Hinkünftig dürften somit sogar Wildwechsel in verordneten Wildruhezonen mit Mountainbikes befahren und mit allem Lärm begangen und erwandert werden. Die Schäden für den Wald, die durch Befahren solcher Wege und Wildwechsel bei feuchtem Wetter, mit zwangsläufig entstehenden tiefen Spurrillen, werden bei anschließendem Starkregen enorm sein. Rutschungen und Murenabgänge sind erwartbare Folgen!

 

Eine derart undurchdachte Gesetzesänderung ohne Einbeziehung der relevanten Interessensvertreter ist aus Sicht der Vorarlberger Jägerschaft ein untragbarer Zustand, vor allem gegenüber unserem Wild. Die Vorarlberger Jägerschaft lehnt die geplante Gesetzesänderung des Sportgesetzes, insbesondere in § 3a, entschieden ab und schlägt vor, mit sämtlichen Interessensvertretern mögliche Lösungsansätze zu erarbeiten, die alle Interessen berücksichtigen. Die Vorarlberger Jägerschaft steht jedenfalls für ein derartiges Gespräch jederzeit zur Verfügung und hofft auf (wenn auch späte) Einsicht des Gesetzgebers.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Christoph Breier, Landesjägermeister

Die Stellungnahme kann hier als pdf-Datei heruntergeladen werden.

Landesmeisterschaft Jagdliches Schießen

Termin:

TontaubenSamstag, 30. April von 08:00 -12:00 und 13:00 – 18:00          

Jagdliche KugelSonntag 01. Mai von 08:00 – 15:00

 

Austragungsort:

Tontauben: WTC Gelände, Steinbruch Böschis

Kugel: Latzwiese, Nenzing

 

Tontauben:   

  • 25 Trapp
  • 25 Parcours

Jagdliche Kugel:

je 5 Schuss auf 100m

  • Gamsscheibe sitzend aufgelegt
  • Fuchsscheibe sitzend am festen Bergstock
  • Rehbockscheibe stehend am fixen Bergstock
  • Keiler liegend frei
 

Erlaubt sind alle nicht verbotenen Jagdwaffen mit u. ohne Schalldämpfer 

Es ist nur Eisenschrot mit abbaubaren Pfropfen erlaubt. 24g Trapp, 28g Parcours

 

Anmeldung über Doodle Liste um Wartezeiten zu vermeiden!

Kugelbwerb: https://doodle.com/meeting/participate/id/xboon9Bb

Tontauben: https://doodle.com/meeting/participate/id/7axABmqb

Startgeld:

Tontauben €50.-

Jagdliche Kugel: Mitglieder der Vlbg. Jägerschaft €40,- / Jagdaufseher €30,- / Nicht-Mitglieder €50.-

Siegerehrung:  Sonntag um 19:00 Uhr im Schützenhaus Nenzing

Es werden die Landesmeister in der Jagdlichen Kugel, Tontauben und Kombination gekürt.

Organisation :

Dr. Heinz Hagen

Peter Tabernig – WTC Nenzing Walgau

„der Veranstalter übernimmt keine Haftung“

Download des Einladungsschreibens Kugel (pdf)

Download des Einladungsschreibens Schrot (pdf)

Bezirksversammlung Dornbirn 2022

Die besonderen Zeiten der Pandemie verlangen auch eine besondere Abwicklung unserer diesjährigen Bezirksversammlung. Es ist uns leider nicht möglich diese im gewohnten Rahmen durchzuführen und deshalb wird die heurige Versammlung als Online-Veranstaltung abgehalten werden.

 

Termin: Dienstag, 29.03.2022 um 19:00 Uhr

 

Unter diesem Link kann die Live-Übertragung aufgerufen werden:

https://us06web.zoom.us/j/81492557939?pwd=cmxOazhhbWdwUUNDSGN4SjVsWmVsdz09

Meeting-ID: 814 9255 7939
Kenncode: 595562

 
 

Online-Grundeigentümertag 2022

Auch in diesem Jahr musste der alljährliche Grundeigentümertag auf digitalem Wege abgehalten werden.

Mit dem maßgeblichen Vorteil, dass die Veranstaltung mit ihren informativen und spannenden Vorträgen jederzeit nachgesehen werden kann.

 

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Folgende Themen wurden im Zuge dieser Online – Tagung vorgetragen:

Auswirkungen der Wiederansiedlung des Luchses auf Rehwildbestände und Wildverbiss

Masterarbeit und Erfahrungen aus dem angrenzenden Kanton Sankt Gallen

Jasmin Schnyder MSc und Wildhüter Urs Büchler

Der Wolf in Graubünden

 

Erfahrungen im Umgang und Leben mit dem Großraubwild

 

Dr. Adrian Arquint

Luchs und Wolf in Vorarlberg – Status quo

DI Hubert Schatz

Ankündigung – Hegeschauen 2022

Laut dem Vorarlberger Jagdgesetz §42 (4) sind die Abschussmeldungen von männlichem Schalenwild sowie weiblichem Gams- und Steinwild anlässlich der Hegeschau anhand der vorgelegten Beweisstücke, insbesondere Trophäen, zu überprüfen.

Diese Kontrolle durch eine sachverständige Bewertungskommission ist gemäß §50 (2) Vlbg JG von der Vorarlberger Jägerschaft zu organisieren und dient der Beurteilung der Jagdwirtschaft in den einzelnen Hegegemeinschaften und Jagdgebieten.

Eine öffentliche Trophäenschau findet dieses Jahr aufgrund der ungewissen Pandemiesituation nicht statt.

 

Wie im Vorjahr (damals in den Bezirken Feldkirch und Bregenz) wird die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der Einhaltung der Abschusspläne und Bewertung der Trophäen der im Jagdjahr 2021/22 erlegten Trophäenträger an folgenden Terminen stattfinden:

Dornbirn:

Donnerstag, 03.03.2022 – Kolpinghaus, Dornbirn

Bregenz:

Freitag, 04.03.2022 – Schindlersaal, Kennelbach

Bludenz:

Samstag, 12.03.2022 – Agrargemeinschaft Nenzing

Feldkirch:

Freitag, 25.03.2022 – Forsthaus der Stadt Feldkirch


Änderungen auf Grund der aktuellen COVID-Situation sind vorbehalten.

Die im Eingangsbereich zur Trophäenbewertung veröffentlichten COVID-Bestimmungen sind zu beachten und einzuhalten.

Neuer Trophäenanhänger

Wie gewohnt sind die, bei der Hegeschau vorzulegenden, Beweisstücke mit den zugesandten Anhängekarten zu kennzeichnen. Im Vergleich zu den vergangenen Jahren wurde das Layout der Karten abgeändert.

Die neuen Anhänger werden im Vorfeld der Hegeschauen von den Bezirkshauptmannschaften zugesandt.

 

Dabei gibt es folgende Punkte zu beachten:

 

Schadwild bzw. Hegeabschuss

Sollte das entsprechende Stück als Schadwild beziehungsweise als Hegeabschuss erlegt worden sein, ist dies durch ankreuzen der vorgedruckten Kästchen zu vermerken.

  • SA – Schonzeitaufhebung
  • HA – Hegeabschuss
  • AA – Abschussauftrag
  • FH – Freihaltung

Bei regulären Abschüssen (kein Schadwild bzw. Hegeabschuss) ist wie gewohnt keine gesonderte Kennzeichnung erforderlich.

 

Gams- und Steinwild

Bei Gams- und Steinwild ist zudem die Angabe des entsprechenden Gamswildraumes bzw. der Steinwildkolonie anzuführen.

Diese Informationen sind für die Auswertung und Analyse der Jahresstrecken unerlässlich. Erst dadurch können, in Kombination mit den Wildzählungen, Rückschlüsse auf die Entwicklung der Wildbestände gezogen werden.

Wir appellieren daher, im Interesse der heimischen Wildtiere, auf eine gewissenhaft und lückenlose Angabe der Informationen.

Weidmannsdank!

Um die Originalgröße zu erhalten ist es notwendig beim Druck die Option „tatsächliche Größe“ auszuwählen.

Grundkurs – „Kundige Person“

In Vorarlberg werden Jagdschutzorgane mit speziellen Ausbildungen bzw. Fortbildungen befristet zu kundigen Personen bestellt. Kundige Personen haben die Berechtigung, landesweit Wildfleischuntersuchungen durchführen zu dürfen.

Für die Wiederbestellung als Kundige Person ab 2023 ist die Absolvierung von vier Forstbildungsstunden im Zeitraum von 2012 bis 2022 verpflichtend notwendig. Für die Teilnahme an dieser Veranstaltung werden vier Fortbildungsstunden angerechnet.

Termin: Samstag, 26. Februar 2022; 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Ort:        Bäuerliches Schul- und Bildungszentrum für Vorarlberg in Hohenems

Vortragende: Mag.a Agnes Konrad-Haymerle

Die Anzahl ihrer absolvierten Fortbildungsstunden wird Ihnen auf Anfrage von der Landesveterinärabteilung oder der Geschäftsstelle mitgeteilt.

Weitere anrechnungsfähige Forbildungskurse für Kundige Personen finden im Laufe des Jahres statt.

Nächster Forbildungskurs (2 Stunden):

20. April 2022, BSBZ Hohenems, Vortragender: Dr. Walter Glawischnig

Nähere Informationen folgen zeitnah,

Für die Teilnahme an der Veranstaltung gilt die 3G-Regel.

Es können neben genesenen und geimpften Personen auch Personen mit negativem Testergebnis teilnehmen.

 

Die FFP2-Maskenpflicht bleibt aufrecht.

Anmeldungen bitte per Mail an info@vjagd.at oder einfach das untenstehende Kontaktformular verwenden.

Der Luderplatz aus rechtlicher Sicht

Ein Luderplatz wird angelegt, um vor allem Raubwild, insbesondere Fuchs und Marder, in der Regel mit toten Tieren und Kadavern, dem sogenannten „Luder“, anzulocken. Ein Luderplatz ermöglicht einem Jäger eine effektive Bejagung auf Raubwild. Als Luder können daher Wildkörper oder Teile von erlegtem Wild (z.B. Haupt, Läufe, Aufbruch) aber auch tierische Nebenprodukte (zB. Tierkörper, Fleisch usw) verwendet werden. Insbesondere zum Schutz von Vogelschutzgebieten kann Raubwild mit einem funktionierenden Luderplatz wirksam bejagt werden.

Europäische Rechtsnormen und Tiermaterialien-Verordnung

Tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, unterliegen neben der europäischen Verordnung über Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verkehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung (EG) 1069/2009), insbesondere der österreichischen Verordnung über die näheren Bestimmungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten (sogenannte Tiermaterialien-Verordnung).

Auf tierische Nebenprodukte aus Jagdwild und Jagdwildfleisch sowie auf ganze Körper oder Teile von Wildtieren, die in ihrem natürlichen Lebensraum verendet sind oder aber auch erlegt wurden sind die Bestimmungen der EU-Verordnung (EG) 1069/2009 nicht anwendbar. Ausgenommen davon sind wiederum Wildtiere, bei denen ein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, tierische Nebenprodukte aus Jagdwild und Jagdfleisch.

Wildtiere, bei denen der Verdacht auf eine übertragbare Krankheit besteht, sind daher über die Tierkörperverwertung zu entsorgen und dürfen nicht als Luder verwendet werden. Hunde- und Katzenfutter ist ein Endprodukt in der Produktionskette und darf daher ausgebracht werden, weil diese nicht unter die Tierische-Nebenprodukte-Verordnung (sogenannte Tiermaterialien-Verordnung) fallen.

Befugnis der Jäger zur Errichtung und zum Betrieb eines Luderplatzes

Zur Jagdausübung in Österreich berechtigte Personen sind befugt, Futterplätze mit tierischen Nebenprodukten zur Anlockung von Wild für die Zwecke der Jagd im Rahmen der geltenden jagdrechtlichen Bestimmungen einzurichten. Zudem sind zur Jagdausübung in Österreich berechtigte Personen befugt, tierische Nebenprodukte von Lebensmittelunternehmen (zB Fleischfachhandel oä) in der für die Lockfütterung erforderlichen Mengen zu übernehmen.

Ausgestaltung von Luderplätzen

Gemäß § 16 Abs 10 der Tiermaterialien-Verordnung sind Futterplätze für freilebende Wildtiere so einzurichten, dass keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier entsteht oder seuchenhygienische Gründe dagegen sprechen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, wenn es zur Abwehr oder Bekämpfung von Tierseuchen, zur Abwendung von öffentlichem Ärgernis oder zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung, das Betreiben derartiger Futterplätze untersagen.

Es versteht sich von selbst, dass die Situierung von Luderplätzen so ausgewählt wird, dass sie von öffentlichen Einrichtungen (Spiel- und Sportplätzen), aber auch Wanderwegen, Loipen und Straßen ausreichend weit entfernt sind.

 

Zustimmung des Grundeigentümers

Es wird rechtlich vertreten, dass ständig beschickte Luderplätze grundsätzlich die Kriterien einer Jagdeinrichtung gemäß § 29 Vorarlberger Jagdgesetz erfüllen, weshalb es ratsam ist, bei ständig beschickten Luderplätzen vorab die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.