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Informationen zum Bleischrotverbot in Feuchtgebieten

Neben der bisher schon geltenden Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel, BGBl. II Nr. 331/2011, ist seit 15. Februar 2023 die VERORDNUNG (EU) 2021/57 DER KOMMISSION vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend bleihaltiger Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten in Geltung. Es gelten nunmehr beide Verordnungen nebeneinander.

Was ist der Zweck der Verordnung?

Die Verordnung dient dem Schutz von Wasservögeln. Enten, Gänse und Schwänen. Diese nehmen kleine Steinchen auf, um die pflanzliche Nahrung in ihrem Muskelmagen zu zermahlen. Gemeinsam mit Steinchen aufgenommene Bleischrote produzieren im Magen einen feinen Abrieb, der oftmals zu einer gesundheitlich bedenklichen Bleiaufnahme führt. Das stellt eine Gefahr für die Vögel selbst sowie für Menschen und Beutegreifer dar, die die Vögel konsumieren. Schätzungen zufolge verenden jeden Winter eine Million Wasservögel in Europa an Bleivergiftungen. Die Folgen von nicht-tödlichen Vergiftungen sind nicht abzuschätzen. Im Schnitt befinden sich in einem von sechs zentral- und südeuropäischen Stockentenmägen Bleischrote.

Was muss ich beachten?

1. Der Geltungsbereich der Verordnung bezieht sich auf sogenannte Feuchtgebiete. Die Verwendung von bleihaltigem Schrot sowie das Mitführen von bleihaltigem Schrot ist in Feuchtgebieten und in einer Pufferzone 100m rund um Feuchtgebiete verboten.

2. Was ein Feuchtgebiet im Sinne der Verordnung ist, ist im Einklang mit dem Ziel der Beschränkung, nämlich dem Schutz von Wasservögeln, auszulegen. Klargestellt wurde seitens der Europäischen Kommission und dem zuständigen Ministerium in Österreich, dass die Funktion des Feuchtgebiets gemäß der RAMSAR Konvention als Lebensraum/Brutgebiet für Wasservögel maßgeblich für diese Beurteilung ist. Dieser Lebensraum soll durch die Verordnung geschützt werden.

3. Wasserlacken nach einem Regenguss sind daher nicht von diesem Begriff umfasst!

4. Temporäre Feuchtgebiete, das sind z. B. feuchte Sutten, zeitweise überschwemmte Feuchtwiesen, Salzlacken oder Moore; sind ebenfalls umfasst unabhängig, ob in der Trocken- oder Feuchtperiode.

5. Beachten Sie die Beweislastumkehr. Darunter versteht man die Umkehrung des Grundsatzes, dass eine Behörde dem Jäger ein schuldhaftes Verletzen einer Vorschrift nachweisen muss. Im Anwendungsbereich der VERORDNUNG (EU) 2021/57 DER KOMMISSION hat nunmehr der Jäger den Nachweis zu erbringen, dass mitgeführte bleihaltige Munition nicht zur Jagd auf Wasservögel verwendet wurde, sondern das Feuchtgebiet z.B. nur durchquert werden sollte.

Wie verhalte ich mich richtig?

1. Lesen Sie bitte unbedingt den Text der Verordnung (VERORDNUNG (EU) 2021/57 DER KOMMISSION vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend bleihaltiger Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten)!

2. Vor der Jagd ist zu klären, ob diese in einem Feuchtgebiet stattfindet. Bei der Einschätzung, ob ein Feuchtgebiet im Sinne der Verordnung vorliegen kann, ist auf die Funktion des Feuchtgebietes als Lebensraum/Brutgebiet für Wasservögel abzustellen. Die Frage, die Sie sich als erstes stellen sollten: Könnten dort, wo ich jagen will, realistischerweise Wasservögel leben/brüten?

3. Achten Sie darauf, dass Sie im Zuge der Jagdausübung nicht mit bleihaltiger Schrotmunition ein Feuchtgebiet betreten, da Sie dann laut Verordnung den nachvollziehbaren Beweis erbringen müssen, dass diese Munition nicht zum Einsatz im Feuchtgebiet gekommen ist bzw. kommen wird.

4. Achten Sie darauf, dass auch ein Umkreis von 100 m zum Feuchtgebiet gezählt wird und umschlagen Sie dieses daher großzügig, wenn sie bleihaltige Schrotmunition mitführen. (Denken Sie daran, ihre Taschen und Rucksäcke vorab zu kontrollieren und erinnern Sie ruhig andere Jägerinnen und Jäger daran.)

5. Wie gewohnt halten Sie sich an die bereits bestehende nationale Verordnung, die ein Verbot der Bejagung von Wasservögeln mit Bleischrot auch außerhalb von Feuchtgebieten regeln. Diese bleiben aufrecht und sind weiterhin anwendbar, insofern ändert sich nichts.

6. Im eigenen Revier machen Sie sich im Zuge einer Revierrunde ein Bild und beurteilen die Lage, indem Sie sich die Frage stellen, in welchen Revierteilen bei ihnen Wasservögel leben/brüten könnten und teilen diesen Bereich auch Ihren Jagdausübenden mit. Im fremden Revier fragen Sie den Jagdausübungsberechtigten nach solchen Gebieten.

7. Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen obliegt ausschließlich den Chemikalieninspektoren der Länder und daher nicht dem Jagdaufseher.

Österreichisches Jägerschaftsschießen 2023

Alle 54 Schützen aus den 9 Bundeländern mussten bei diesem hochsommerlichen Wetter in Melk schwitzen. Aber auch die Disziplinen mit der Flinte (je 25 Trap und Parcourstauben) und der Jagdbüchse hatten es in sich und trieben den Jägern die Schweissperlen auf die Stirn. Auf dem Schiessstand in der Nähe von Melk, in Rosenfeld, zeigten sich die Gastgeber gar nicht von der gastfreundlichen Seite und überliessen nur 2 von insgesamt 7 Wertungen Nicht-Niederösterreichern.

 

Sämtliche 3 Mannschaftswertungen in der Kugel, in der Schrot und in der Kombinationswertung gingen an die Gastgeber.

Mannschaftlich zeigten sich die Vorarlberger Schützen sehr zielsicher und erreichten in der Büchsenwertung den sehr guten 5. Rang. Obwohl wir in der Schrotwertung fast „traditionell“ nicht mithalten konnten mit allen anderen Bundesländern, reichte es doch in der Kombinationswertung zum 7. Platz. Dies ist deshalb so bemerkenswert, weil trotz der Übergewichtung der Schrotergebnisse Vorarlberg noch vor den schrotstarken Salzburgern und Burgenländern platziert war.

In den Einzelwertungen schnappte im Schrotbewerb der Oberösterreicher Geiselmayr Rainer den Titel dem Niederösterreicher Tobias Müllner und dem Kärntner Manfred Buttazoni weg. Dr. Heinz Hagen konnte sich mit 43 von 50 Tauben als bester Vorarlberger im guten 15. Platz einreihen.

In der Büchse siegte der Niederösterreicher Johannes Stöger mit dem Punktemaximum – eine wirklich aussergewöhnliche Leistung. Heinz Hagen war auch hier der beste Vorarlberger im 12. Rang – mit dem Schönheitsfehler einer Null in der liegendfrei-Position, womit er einen Podestplatz vergab.

Die Einzelwertung Kombination ging auch hier wieder an Niederösterreich mit Tobias Müllner. Heinz Hagen belegte dennoch den sehr guten 10. Rang.

Das traditionell durchgeführte Mannschaftsführerschiessen ging wiederum an Niederösterreich, an den Organisator Mag. Bernhard Glöckl, vor dem Oberösterreicher Hans-Jörg Bernhardt und Heinz Hagen.

Es war ein wunderbar organisierter Bewerb auf einer ganz tollen Anlage bei besten Bedingungen und einem erinnerungswürdigen Festabend im Schloss Melk.

 

Einen grossen Schützendank und Weidmannsdank an Mag. Bernhard Glöckl und seinem Team sowie der Niederösterreichischen Jägerschaft für die sehr schöne und gelungene Veranstaltung.

2024 ist Oberösterreich an der Reihe. Wir werden versuchen, vor allem in der Kugel, noch mehr Terrain gutzumachen. Die stark verjüngte Mannschaft mit den „Jungschützen“ Gregor und Hubertus Deuring musste ein wenig Lehrgeld bezahlen, wird sich aber in den kommenden Jahren sicherlich steigern können. Für Hubert Fenkart war es ebenfalls erst die 2. Teilnahme. Martin Rhomberg und Albert Deuring komplettierten die Mannschaft. Beide Routiniers konnten ihr Potential diesmal leider nicht ausschöpfen.

Die Möglichkeit im kommenden Jahr auf der neuen Schiessanlage in Lustenau trainieren zu können ist für alle eine grosse Motivation.

Dr. Heinz Hagen

Landesschiessreferent

Öberle Jagdschießen 2023

Zum inzwischen 19. Mal traf sich am 12. August der Auer Jägerstammtisch der Hegegemeinschaft 1.4 am Fuße der Kanisfluh zum Öberle Jagdschießen.

Das Wetter spielte nach der Regenperiode perfekt mit und so konnte bei tollen Bedingungen der Jagdparcours aufgebaut werden.

Für all diejenigen, welche ihn noch nicht kennen, seien die einzelnen Stationen kurz erklärt.

  • Legendäre Auer Pendelscheibe in kleiner werdender Reihenfolge mit Gams (4), Fuchs (6) und Vogel (8) stehend angestrichen
  • Ringscheibe Reh (12) und Ringscheibe Gams (10) sitzend aufgelegt
  • Der zwischenzeitlich von allen lieb gewonnene und von Helmut Beer ausgetüftelte laufende Hase (5/3)

Somit kann eine maximale Punktzahl von 45 erreicht werden.

Mit 43 Punkten konnte Othmar Bischof seinen Sieg vom Vorjahr erfolgreich vor Heinz Marinelli (42) und Martin Rüf (41) verteidigen. Bei den Damen siegte Kathrin Dietrich vor Petra Kuntzer und Verena Wirth.

Die zehn besten Schützen:innen der Gesamtwertung traten an, um auf die Ehrenscheibe zu schießen. Hier siegte Bene Moosbrugger vor Petra Kuntzer und Heinz Marinelli, welcher als Vorjahressieger die wunderschön gestaltete Ehrenscheibe an den diesjährigen Gewinner überreichte.

Im herrlichen Ambiente und fantastischem Essen wurde im Edelweiß am Öberle von Hermann Rüf & Helmut Beer die Siegerehrung durchgeführt und so fand der Abend bei Musik einen gemütlichen Ausklang.

Ein besonderer Dank gilt Elke und Willi Kohler, welche als Grundbesitzer das Jagdschießen ermöglichen, den Jagdpächtern Hermann und Josef Rüf, Bene Moosbrugger für die toll gestalteten Trophäen, Kathrin Dietrich und ihrem Edelweiß – Team sowie allen Helfern des Auer Stammtisches.

Bleibt nur noch uns mit einem kräftigen Weidmannsheil bis zum nächsten Mal zu verabschieden!

Reiseziel Museum

Wie bereits Anfang Juli, machten sich auch am vergangenen Sonntag, dem 6. August, viele interessierte Familien auf Entdeckungsreise durch das Jagdmuseum in der Vorarlberger Museumswelt. Sodass mittlerweile bereits 729 Besuchern die heimische Tierwelt und die Aufgabenbereiche der Jagd näher gebracht werden konnte.

So wurde ihnen von der Naturpädagogin und Jägerin Steffi Holder anhand von aufgearbeiteten Materialien wie Felle, Geweihe, Tierläufe, Becherlupen udgl. aus Wald und Natur nähergebracht. Im Kreativbereich konnten die Kinder Fährtenabdrücke, Armbänder etc. mit natürlichen Materialien basteln. Bei der spannenden Rally durch das Jagdmuseum wurden die Interessierten von zwei erfahrenen Jägern unterstützt. Im Anschluss an die Rally konnten die Kinder tolle Gewinne entgegennehmen.

Insgesamt 51 Museen in Vorarlberg, Liechtenstein und dem Kanton St. Gallen öffnen ihre Türen und bieten ein spezielles Familienprogramm. Alle Programme der Museen sind auch auf der Homepage http://www.reiseziel-museum.com und in der Familienpass App ersichtlich und liegen in unserem Museum auf.

 

Mit dem Vorarlberger Familienpass reisen Vorarlbergs Familien zum Preis von Euro 1,00 bzw. CHF 1,00 pro Person und Museum. Die gratis Anreise mit Bus und Bahn ist in Vorarlberg und Liechtenstein möglich.

Wir freuen uns auf euren Besuch am 03.09.2023, von 10:00 bis 17:00 Uhr

Achtung Rehbrunft!

Ab Ende Juli beginnt in Vorarlberg die Rehbrunft. Die Böcke folgen dabei der Geiß, die anfangs flüchtet. Der Bock treibt sie daher vor allem am Beginn mit hohem Tempo. Durch dieses Brunftverhalten wechselt Rehwild in der Brunftzeit vermehrt über Straßen, wodurch auch untertags das Risiko für Wildunfälle steigt. Die Vorarlberger Jägerschaft appelliert daher, das Tempo anzupassen und die Straßenränder im Blick zu behalten. 

„Bock und Geiß haben in der Brunftzeit den Kopf woanders. Der Bock etwa treibt die Geiß mit gesenktem Haupt und nimmt seine Umgebung nicht mehr wahr. Daher ist zum Schutz der Fahrzeuginsassen und der Wildtiere erhöhte Vorsicht im Straßenverkehr geboten“, so Landesjägermeister Christoph Breier. In Vorarlberg kommen jährlich mindestens 800 Wildtiere durch den Straßenverkehr zu Tode. Rehwild ist dabei mit 350 Stück am stärksten betroffen.

Die Jägerschaft verfolgt zur Senkung der Wildunfallrate zwei Wege: Sensibilisierungsmaßnahmen in Form von Presseaussendungen in der Hauptwechselzeit im Herbst sowie Vergrämungsmaßnahmen in Form von optischen Warnmelder an neuralgischen Straßenabschnitten. Sie warnen Wildtiere und halten sie im Falle von herannahenden Fahrzeugen von der Fahrbahn fern.

In den vergangenen Jahren wurden auf diese Art bereits zahlreiche Landesstraßen sicherer gemacht. Die Erfolgsrate spricht dabei für sich: Die Zahl der Rehwild-Nachtunfälle konnte auf diesen Abschnitten um bis zu 70 Prozent zu reduziert werden.

Übersicht der Wildunfälle

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Die Karte zeigt jenen Teil der Wildunfälle bei welchem die Polizei informiert wurde. Bitte beachten, dass 40% der Einsätze nicht mittels GPS-Position erfasst wurden und daher nicht aufscheinen.

Verhaltensrichtlinien bei Wildunfällen

Im Falle eines drohenden Zusammenstoßes mit einem Wildtier sollte stark gebremst und das Lenkrad gut festgehalten werden, denn Ausweichmanöver stellen ein hohes Risiko für die Insassen und andere Verkehrsteilnehmer dar. Sollte es zu Wildunfällen kommen, müssen die Fahrzeuglenker das Fahrzeug abstellen und die Unfallstelle absichern. Nach der Versorgung von verletzten Personen müssen Polizei und im Bedarfsfall die Rettung verständigt werden. Grundsätzlich muss jeder Unfall – also auch wenn das Tier flüchtet – der Polizei gemeldet werden, die den Unfall aufnimmt und die Jägerschaft informiert, die Nachsuche und die Bergung übernimmt. 

Das Tier darf keinesfalls mitgenommen werden.

Wolf im Alpenraum

Der Förderungsverein für Umweltstudien Tirol (FUST) hat ein Positionspapier herausgegeben, welches aufzeigt, wie ein Wolfsmanagement im Alpenraum langfristig erfolgreich funktionieren könnte. Es wird der Faktor Wolf und seine Auswirkungen auf Wild und Nutztiere in den Fokus genommen, aber auch Frage, wie man die Akzeptanz des Wolfes durch den Menschen fördern bzw. überhaupt erst erzeugen kann.

 

Hier können Sie das FUST-Positionspapier in einer Kurzfassung downloaden:

Link zur Website des FUST:

Afrikanische Schweinepest – Risiko: hoch!

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine hoch ansteckende Tierseuche der Wild- und Hausschweine. 

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Merkblätter und Informationen rund um die ASP für Jäger:innen, Saisonarbeiter:innen, Schweinehalter:innen und Reisende.

Jäger:innen

Um Ausbrüche in der Wildschweinpopulation frühzeitig zu erkennen, sind tot aufgefundene und krankheitsverdächtige Tiere der Veterinärbehörde zu melden! Besondere Vorsicht ist bei Jagdreisen in betroffene Länder geboten.

Saisonarbeiter:innen und Pflegekräfte

Personen die auf landwirtschaftlichen Betrieben in Österreich beschäftigt sind und die aus Ländern kommen in denen ASP vorkommt werden darauf hingewiesen, dass durch Unachtsamkeit ASP übertragen werden könnte. Es wird eindringlich vor dem Mitbringen von Schweine- oder Wildschweinefleisch und anderen von diesen Tieren stammenden Produkten aus betroffenen Gebieten gewarnt. Das ASP-Virus ist extrem lange in der Umwelt überlebensfähig, vor allem in Blut, Fleischprodukten und Kadavern.

 

Die wichtigsten Infos zur Krankheit sowie Maßnahmen werden in folgenden Merkblättern in verschiedenen Sprachen zur Verfügung gestellt.

ASP-Infoblatt deutsch (Stand 2022) ASP-Infoblatt bulgarisch (Stand 2022) ASP-Infoblatt polnisch (Stand 2022) ASP-Infoblatt rumänisch (Stand 2022) ASP-Infoblatt russisch (Stand 2022)     ASP-Infoblatt serbisch (Stand 2022) ASP-Infoblatt slowakisch (Stand 2022) ASP-Infoblatt tschechisch (Stand 2022) ASP-Infoblatt ukrainisch (Stand 2022) ASP-Infoblatt ungarisch (Stand 2022)

Schweinehalter:innen

Durch strikte Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen muss verhindert werden, dass die ASP in Betriebe eingeschleppt wird. Ein Ausbruch in einem schweinehaltenden Betrieb hat nachhaltig schwerwiegende Auswirkungen auf die gesamte heimische Schweinewirtschaft sowie nachgelagerte Betriebe.  Daher:

  • Jeglichen Kontakt zwischen Wildscheinen und Hausschweinen verhindern
  • Kein Verfüttern von Speiseabfällen an Schweine
  • Keine betriebsfremden Personen in den Stall lassen
  • Personen, die den Stall betreten, müssen saubere betriebseigene Schutzkleidung oder Einmalschutzkleidung tragen
  • Mäuse und Ratten konsequent bekämpfen
  • Tiertransportfahrzeuge nach jedem Transport reinigen und desinfizieren
  • Jeden Verdacht auf Afrikanische Schweinepest unverzüglich den Amtstierärzt:innen melden
    ASP Früherkennung beim Hausschwein (FLI Oktober 2018)

ACHTUNG: Die Vorgaben der Schweinegesundheits-Verordnung-SchwG-VO. BGBl. II Nr. 406/2016 sind jedenfalls einzuhalten. Schweine müssen so gehalten werden, dass ein Kontakt mit Wildschweinen verhindert wird.

Reisende

Reisende und Transporteur:innen, die aus betroffenen Ländern nach Österreich kommen, werden angehalten, Speisereste nur in verschlossenen Müllcontainern zu entsorgen. Illegal mitgebrachte Lebensmittel, die unsachgemäß entsorgt werden, können eine Ansteckungsquelle für Wildschweine darstellen.

Der Hegeabschuss

Die Bestimmungen zum Hegeabschuss sind immer wieder Gegenstand von Auffassungsunterschiedend er Beteiligten und in der Folge von eingeleiteten verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren. Im Vorarlberger Jagdgesetzsind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Hegeabschusses und die Pflichten des Jägers im Zuge eines Hegeabschuss detailliert in § 40 des Vorarlberger Jagdgesetzes (VJagdG) verankert.

Die gesetzliche Bestimmung

Gemäß § 40 des VJagdGdarf augenscheinlich krankes oder verletztesWild, dessen Überleben nicht zu erwarten ist, ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes erlegt werden, wenn dies zur Beendigung seiner Qualen notwendig ist; dies gilt auch für verwaistes Wild, ausgenommen Großraubwild.

Ein Hegeabschuss ist der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden. Darin sind jedenfalls der Name des Erlegers, Zeitpunkt und Ort des Abschusses, die konkreten Umstände, die die Zulässigkeit des Abschusses belegen, sowie Alter und Geschlecht des erlegten Tieres anzugeben. Weiters ist das erlegte Tier unverzüglich einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen

Mit Änderung des Vorarlberger Jagdgesetzes (LGBl73/2021) wurde die (nachträgliche) Melde- und Vorlagepflichtfürjeglicheim Rahmen eines Hegeabschusses erlegbare Wildartenvorgesehen und die Unterscheidung zwischen einem bewilligungspflichtigen Hegeabschuss von ganzjährig geschontem Wild und einem (nachträglich) meldepflichtigen Hegeabschuss von nicht ganzjährig geschontem Wild zu Recht aufgehoben.

Der Hegeabschuss als enger Ausnahmetatbestand

Die Tötung eines Tieres ungeachtet der Schonzeit und des Abschlussplanes ist nur ausnahmsweise und nur bei Vorliegen von konkretenund nachweisbaren Gründen zulässig. Dies ist dann der Fall, wenn das Tier augenscheinlich (d.h. offensichtlich und deutlich erkennbar) krank oder verletzt ist und sein Überleben nicht zu erwarten ist. Der Hegeabschuss hat das Tier von Qualen in diesem Sinne zu erlösen. Gleiches gilt sinngemäß für verwaistes Wild, ausgenommen Großraubwild. 

 

Univ.-Doz. Dr. Armin Deutz listet unter anderem folgende Hegeabschussgründe auf: 

  • Hochgradige Abmagerung
  • Kümmern
  • Aktinomykose oder sonstige deutliche Umfangsvermehrungen (Tumore)
  • Räude bei allen empfänglichen Wildarten
  • Frakturen (Knochenbrüche)
  • sonstige erhebliche Verletzungen (zB Forkelstiche)
  • hochgradige Lahmheiten (vollständiges Schonen des erkrankten Laufes) 
  • starke Abweichungen vom arttypischen Verhalten

Überwachung der Rechtmäßigkeit in jedem Einzelfall durch die Behörde

Die Behörde hatjeden Einzelfall auf Rechtmäßigkeit des durchgeführten Hegeabschusses an Hand der Meldung und Vorlage des Tieres zu prüfen. In der Meldung ist vor allem näher darzulegen, weshalb der Hegeabschuss notwendig gewesen ist. Dazu sind Angaben zur konkreten Notlage des erlegten Tieres, zur Art und zum Grad der Krankheit oder Verletzung zu machen.Der von der Behörde bestimmte Sachverständige hat zu bestätigen, dass es sich um augenscheinlich krankes oder verletztes Wild handelt, dessen Überleben nicht zu erwarten und zur Beendigung seiner Qualen notwendig war. Für den Jäger sind im Falle des Zuwiderhandelns insbesondere die strafrechtlichen Bestimmungen zum Hegeabschuss zu beachten. Gemäß Strafkatalog des Vorarlberger Jagdgesetzes ist ein Jäger, der den Hegeabschuss entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen vornimmt, nicht der Behörde meldet oder die Pflicht zur Vorlage der Tiere verletzt, mit einer Geldstrafe bis zu 700,00 Euro zu bestrafen.

Sonderfall TBC-Verordnung

Der Unterschied zu den Abschüssen gemäߧ 4 Abs 1 und 2 der Rotwild-Tbc-Verordnung in Jagdgebieten des Tbc-Bekämpfungsgebietes und solchen die an dieses angrenzen, ist jedes Stück Wild,bei dem der dringende Verdacht auf eine Tbc-Erkrankung besteht ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes zu erlegen. Weiterskönnen im Tbc-Kern-und im Tbc-Randgebiet Abschüsse ungeachtet der Schonzeit für alle Klassen des Rotwildes ganzjährig durchgeführt werden. Die Rotwild-Tbc-Verordnung gründetauf §48„Ansteckende Tierkrankheiten“des Vorarlberger Jagdgesetzes und gerade nicht auf §40 „Hegeabschuss“ des Vorarlberger Jagdgesetzes. Ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines Hegeabschusses nach § 40 VJagdG ist ein Abschuss von Rotwild nach der Rotwild-Tbc-Verordnung rechtlich keinesfalls als Hegeabschuss nach § 40 VJagdG zu subsumieren.

Angesichts der weitreichend Strafbestimmungen empfehle ich jedem Jäger,vor dem Abschuss genau zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und vor allem in einem allfälligen nachträglichen behördlichen Verfahren auch nachgewiesen werden können. Aus Sicht des Jägers ist auch darauf zu achten,dass Abschüsse nach der Rotwild-Tbc-Verordnung nicht als Hegeabschüsse gemeldet werden, wenn es sich nichtumgemäß § 40 VJagdG augenscheinlich krankes Rotwild handelt, dessen Überleben nicht zu erwarten und der Abschuss zur Beendigung seiner Qualen notwendig war.