Sehr geehrte Damen und Herren!
Obwohl die Vorarlberger Jägerschaft im gesamten Gesetzwerdungsprozess des Gesetzes über eine Änderung des Sportgesetzes zu keinem Zeitpunkt eingebunden wurde, die geplanten Gesetzesänderungen jedoch tiefgreifende und massive Auswirkungen auf die Lebensräume des Wildes sowie die Jagdausübung in Vorarlberg haben, erstattet die Vorarlberger Jägerschaft fristgerecht folgende Stellungnahme:
Zu § 3a Abs 1 und 2
Durch die Aufnahme der Wortfolge „oder Wegen“ soll nunmehr die Möglichkeit eingeräumt werden, Zwangsrechte auf Wegen, die keine baulichen Anlage im Sinne des Straßengesetzes sind, einzuräumen. Beispielhaft wird angeführt, dass unter „Wegen“ auch Pfade und Wanderwege zu verstehen sind, die lediglich durch das Begehen oder Befahren in der Natur oder durch kleinere bewusste Eingriffe entstanden sind oder entstehen.
Diese geplante Ausweitung konterkariert sämtliche bisherigen Bemühungen des Landes Vorarlberg und der Vorarlberger Jägerschaft den bestehenden Wildlebensraum in Vorarlberg zu erhalten und zu schützen, ja sogar auszubauen. Nicht einmal eine notwendige Interessensabwägung wird von der gesetzlichen Bestimmung gefordert. Dies widerspricht klar und eindeutig den Bestimmungen des Vorarlberger Jagdgesetzes, der vom Land Vorarlberg immer wieder propagierten Slogan „Respektiere deine Grenzen“ wird vom Land Vorarlberg als Gesetzgeber selbst gegen Null ausgehöhlt.
Eklatant ist aus Sicht der Vorarlberger Jägerschaft, dass diese Novelle im Vorfeld nicht einmal mit den Vertretern der Vorarlberger Jägerschaft besprochen und abgestimmt wurde. Die Vorarlberger Jägerschaft fühlt sich regelrecht vor den Kopf gestoßen.
Im Ergebnis kann mit dieser Änderung jeder in der Natur entstandene Pfad als Weg für Mountainbiker und Wanderer mitten durch Einstandsgebiete des Wildes ohne weitere Einschränkung im Sinne des Wildes umgesetzt werden. Ein derartiges Vorgehen widerspricht jeglichen Bestimmungen des Vorarlberger Jagdgesetzes. Dies wird die Vorarlberger Jägerschaft ohne erforderliche Interessensabwägung schlicht nicht hinnehmen.
Es ist geradezu absurd, wenn der Landegesetzgeber in der letzten Zeit im Vorarlberger Jagdgesetz mühevoll versuchte die Regelungen zu Wildlebensräumen und Wildruhezonen im Sinne des Wildes zu erhalten und zu verbessern, und dann mit einer einzigen Änderung des Sportgesetz das Wandern und Mountainbiken in unseren Wäldern grenzenlos auszuweiten.
Dieses Bemühen des Landesgesetzgebers im Sinne des Wildes ist durch die geplante Änderung des Sportgesetzes mit einem fatalen Schlag zur Gänze zunichtegemacht. Verwiesen wird insbesondere auf § 33 Abs 4 lit b des Vorarlberger Jagdgesetzes, wonach selbst bei verordneten Wildruhezonen die Benützung von Wegen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind, uneingeschränkt erlaubt ist. Wenn Mountainbiken und Wandern nunmehr selbst durch verordnete Wildruhezonen uneingeschränkt auf in der Natur befindlichen Pfaden ermöglicht wird, entspricht dies aus unserer Sicht einer Aufhebung sämtlicher Schutzmaßnahmen zugunsten unseres Wildes. Hinkünftig dürften somit sogar Wildwechsel in verordneten Wildruhezonen mit Mountainbikes befahren und mit allem Lärm begangen und erwandert werden. Die Schäden für den Wald, die durch Befahren solcher Wege und Wildwechsel bei feuchtem Wetter, mit zwangsläufig entstehenden tiefen Spurrillen, werden bei anschließendem Starkregen enorm sein. Rutschungen und Murenabgänge sind erwartbare Folgen!
Eine derart undurchdachte Gesetzesänderung ohne Einbeziehung der relevanten Interessensvertreter ist aus Sicht der Vorarlberger Jägerschaft ein untragbarer Zustand, vor allem gegenüber unserem Wild. Die Vorarlberger Jägerschaft lehnt die geplante Gesetzesänderung des Sportgesetzes, insbesondere in § 3a, entschieden ab und schlägt vor, mit sämtlichen Interessensvertretern mögliche Lösungsansätze zu erarbeiten, die alle Interessen berücksichtigen. Die Vorarlberger Jägerschaft steht jedenfalls für ein derartiges Gespräch jederzeit zur Verfügung und hofft auf (wenn auch späte) Einsicht des Gesetzgebers.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Christoph Breier, Landesjägermeister