Die besonderen Zeiten der Pandemie verlangen auch eine besondere Abwicklung unserer diesjährigen Bezirksversammlung. Es ist uns leider nicht möglich diese im gewohnten Rahmen durchzuführen und deshalb wird die heurige Versammlung als Online-Veranstaltung abgehalten werden.
Termin: Dienstag, 29.03.2022 um 19:00 Uhr
Unter diesem Link kann die Live-Übertragung aufgerufen werden:
Laut dem Vorarlberger Jagdgesetz §42 (4) sind die Abschussmeldungen von männlichem Schalenwild sowie weiblichem Gams- und Steinwild anlässlich der Hegeschau anhand der vorgelegten Beweisstücke, insbesondere Trophäen, zu überprüfen.
Diese Kontrolle durch eine sachverständige Bewertungskommission ist gemäß §50 (2) Vlbg JG von der Vorarlberger Jägerschaft zu organisieren und dient der Beurteilung der Jagdwirtschaft in den einzelnen Hegegemeinschaften und Jagdgebieten.
Eine öffentliche Trophäenschau findet dieses Jahr aufgrund der ungewissen Pandemiesituation nicht statt.
Wie im Vorjahr (damals in den Bezirken Feldkirch und Bregenz) wird die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der Einhaltung der Abschusspläne und Bewertung der Trophäen der im Jagdjahr 2021/22 erlegten Trophäenträger an folgenden Terminen stattfinden:
Dornbirn:
Donnerstag, 03.03.2022 – Kolpinghaus, Dornbirn
Bregenz:
Freitag, 04.03.2022 – Schindlersaal, Kennelbach
Bludenz:
Samstag, 12.03.2022 – Agrargemeinschaft Nenzing
Feldkirch:
Freitag, 25.03.2022 – Forsthaus der Stadt Feldkirch
Änderungen auf Grund der aktuellen COVID-Situation sind vorbehalten.
Die im Eingangsbereich zur Trophäenbewertung veröffentlichten COVID-Bestimmungen sind zu beachten und einzuhalten.
Wie gewohnt sind die, bei der Hegeschau vorzulegenden, Beweisstücke mit den zugesandten Anhängekarten zu kennzeichnen. Im Vergleich zu den vergangenen Jahren wurde das Layout der Karten abgeändert.
Die neuen Anhänger werden im Vorfeld der Hegeschauen von den Bezirkshauptmannschaften zugesandt.
Dabei gibt es folgende Punkte zu beachten:
Schadwild bzw. Hegeabschuss
Sollte das entsprechende Stück als Schadwild beziehungsweise als Hegeabschuss erlegt worden sein, ist dies durch ankreuzen der vorgedruckten Kästchen zu vermerken.
SA – Schonzeitaufhebung
HA – Hegeabschuss
AA – Abschussauftrag
FH – Freihaltung
Bei regulären Abschüssen (kein Schadwild bzw. Hegeabschuss) ist wie gewohnt keine gesonderte Kennzeichnung erforderlich.
Gams- und Steinwild
Bei Gams- und Steinwild ist zudem die Angabe des entsprechenden Gamswildraumes bzw. der Steinwildkolonie anzuführen.
Diese Informationen sind für die Auswertung und Analyse der Jahresstrecken unerlässlich. Erst dadurch können, in Kombination mit den Wildzählungen, Rückschlüsse auf die Entwicklung der Wildbestände gezogen werden.
Wir appellieren daher, im Interesse der heimischen Wildtiere, auf eine gewissenhaft und lückenlose Angabe der Informationen.
In Vorarlberg werden Jagdschutzorgane mit speziellen Ausbildungen bzw. Fortbildungen befristet zu kundigen Personen bestellt. Kundige Personen haben die Berechtigung, landesweit Wildfleischuntersuchungen durchführen zu dürfen.
Für die Wiederbestellung als Kundige Person ab 2023 ist die Absolvierung von vier Forstbildungsstunden im Zeitraum von 2012 bis 2022 verpflichtend notwendig. Für die Teilnahme an dieser Veranstaltung werden vier Fortbildungsstunden angerechnet.
Termin: Samstag, 26. Februar 2022; 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Ort: Bäuerliches Schul- und Bildungszentrum für Vorarlberg in Hohenems
Vortragende: Mag.a Agnes Konrad-Haymerle
Die Anzahl ihrer absolvierten Fortbildungsstunden wird Ihnen auf Anfrage von der Landesveterinärabteilung oder der Geschäftsstelle mitgeteilt.
Weitere anrechnungsfähige Forbildungskurse für Kundige Personen finden im Laufe des Jahres statt.
Nächster Forbildungskurs (2 Stunden):
20. April 2022, BSBZ Hohenems, Vortragender: Dr. Walter Glawischnig
Nähere Informationen folgen zeitnah,
Für die Teilnahme an der Veranstaltung gilt die 3G-Regel.
Es können neben genesenen und geimpften Personen auch Personen mit negativem Testergebnis teilnehmen.
Ein Luderplatz wird angelegt, um vor allem Raubwild, insbesondere Fuchs und Marder, in der Regel mit toten Tieren und Kadavern, dem sogenannten „Luder“, anzulocken. Ein Luderplatz ermöglicht einem Jäger eine effektive Bejagung auf Raubwild. Als Luder können daher Wildkörper oder Teile von erlegtem Wild (z.B. Haupt, Läufe, Aufbruch) aber auch tierische Nebenprodukte (zB. Tierkörper, Fleisch usw) verwendet werden. Insbesondere zum Schutz von Vogelschutzgebieten kann Raubwild mit einem funktionierenden Luderplatz wirksam bejagt werden.
Europäische Rechtsnormen und Tiermaterialien-Verordnung
Tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmt sind, unterliegen neben der europäischen Verordnung über
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verkehr bestimmte
tierische Nebenprodukte (Verordnung (EG) 1069/2009), insbesondere der
österreichischen Verordnung über die näheren Bestimmungen zum Umgang mit
tierischen Nebenprodukten (sogenannte Tiermaterialien-Verordnung).
Auf tierische Nebenprodukte aus Jagdwild und Jagdwildfleisch sowie
auf ganze Körper oder Teile von Wildtieren, die in ihrem natürlichen
Lebensraum verendet sind oder aber auch erlegt wurden sind die
Bestimmungen der EU-Verordnung (EG) 1069/2009 nicht anwendbar.
Ausgenommen davon sind wiederum Wildtiere, bei denen ein Verdacht auf
Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht,
tierische Nebenprodukte aus Jagdwild und Jagdfleisch.
Wildtiere, bei denen der Verdacht auf eine übertragbare Krankheit
besteht, sind daher über die Tierkörperverwertung zu entsorgen und
dürfen nicht als Luder verwendet werden. Hunde- und Katzenfutter ist ein
Endprodukt in der Produktionskette und darf daher ausgebracht werden,
weil diese nicht unter die Tierische-Nebenprodukte-Verordnung
(sogenannte Tiermaterialien-Verordnung) fallen.
Befugnis der Jäger zur Errichtung und zum Betrieb eines Luderplatzes
Zur Jagdausübung in Österreich berechtigte Personen sind befugt, Futterplätze mit tierischen Nebenprodukten zur Anlockung von Wild für die Zwecke der Jagd im Rahmen der geltenden jagdrechtlichen Bestimmungen einzurichten. Zudem sind zur Jagdausübung in Österreich berechtigte Personen befugt, tierische Nebenprodukte von Lebensmittelunternehmen (zB Fleischfachhandel oä) in der für die Lockfütterung erforderlichen Mengen zu übernehmen.
Ausgestaltung von Luderplätzen
Gemäß § 16 Abs 10 der Tiermaterialien-Verordnung sind Futterplätze für freilebende Wildtiere so einzurichten, dass keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier entsteht oder seuchenhygienische Gründe dagegen sprechen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, wenn es zur Abwehr oder Bekämpfung von Tierseuchen, zur Abwendung von öffentlichem Ärgernis oder zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung, das Betreiben derartiger Futterplätze untersagen.
Es versteht sich von selbst, dass die Situierung von Luderplätzen so ausgewählt wird, dass sie von öffentlichen Einrichtungen (Spiel- und Sportplätzen), aber auch Wanderwegen, Loipen und Straßen ausreichend weit entfernt sind.
Zustimmung des Grundeigentümers
Es wird rechtlich vertreten, dass ständig beschickte Luderplätze grundsätzlich die Kriterien einer Jagdeinrichtung gemäß § 29 Vorarlberger Jagdgesetz erfüllen, weshalb es ratsam ist, bei ständig beschickten Luderplätzen vorab die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.
Die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch führen vom 16. Mai 2022 bis zum 20. Mai 2022 Jagdprüfungen durch.
Um Zulassung zur Jagdprüfung ist bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bis spätestens 12. April 2022, schriftlich anzusuchen.
Dem Ansuchen sind die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:
die Kopie einer amtlichen Bescheinigung, aus der die Identität ersichtlich ist,
die Bestätigung einer anerkannten Rettungsorganisation über die innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgreiche Teilnahme an einem wenigstens 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs und
gegebenenfalls die Bestätigung der Vorarlberger Jägerschaft über die innerhalb der letzten drei Jahre erfolgreiche Teilnahme an Schießübungen.
Zur Prüfung sind zugelassen:
Personen, die im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft, bei der das Ansuchen eingebracht wurde, ihren Hauptwohnsitz haben und
Personen, die in Vorarlberg keinen Hauptwohnsitz haben.
Die Bezirkshauptmänner: Dr. Harald Dreher Dr. Elmar Zech Dr. Harald Schneider Mag. Herbert Burtscher
Die Zulassung zur Prüfung kann auch online beantragt werden: