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Waffentransport ins Ausland

Die Waffenrechts-Richtlinie der EU enthält unter anderem klare Regelungen für Jäger und Sportschützen zum (erleichterten) Verkehr von Schusswaffen innerhalb der europäischen Union und wurden diese im österreichischen Waffengesetz im 6. Abschnitt (§§ 36 bis 40) auf nationaler Ebene umgesetzt. 

"Mitbringen" von Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes

Im Unterschied zum Begriff „Verbringen einer Schusswaffe“ bei dem das Ziel im Vordergrund steht, die Schusswaffe und/oder deren Munition im EU-Zielland zu belassen bzw. dort seinen Besitzwechsel durchzuführen (z.B. beim Verkauf einer Waffe) ist unter „Mitbringen einer Schusswaffe“ der persönliche Transport von Waffen und/oder Munition über eine Staatsgrenze (innerhalb der EU) im Rahmen einer Reise zu verstehen. Ziel ist es nicht, die Schusswaffe im Zielland zu veräußern, sondern den Besitz an ihr zu behalten und wieder nach Österreich mitzubringen (zum Beispiel im Rahmen einer Jagdreise oder einer Sportschießveranstaltung).  

Grundregel – Europäischen Feuerwaffenpass

Für die Mitnahme von Schusswaffen aus Österreich in einen anderen EU-Staat, in die Schweiz oder nach Liechtenstein im Rahmen einer Reise ist im Regelfall ein Europäischer Feuerwaffenpass, in dem die Schusswaffen eingetragen sind, erforderlich. Zusätzlich können die EU-Staaten vorsehen, dass eine Bewilligung des besuchten Staates erforderlich ist. Regelmäßig bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht für Jäger und Sportschützen. Einer Bewilligung der Jäger bedarf es daher nicht, wenn bis zu 5 Schusswaffen der Kategorie B oder C (ausgenommen Faustfeuerwaffen) und dafür bestimmte Munition in einem vom Wohnsitzstaat ausgestellten europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und der Betroffene als Anlass eine bestimmte Reise zur Jagd- oder Sportausübung nachweist. Eine Gruppeneinladung wird in vielen Nachbarstaaten nicht als Einladung zu einer bestimmten Jagdausübung anerkannt, sondern muss diese für den Betroffenen persönlich ausgestellt sein. 

 

Wer Schusswaffen und dafür bestimmte Munition aufgrund eines europäischen Feuerwaffenpasses mitgebracht hat, muss den europäischen Feuerwaffenpass und den Nachweis für den Anlass der Reise mit sich führen und diese Dokumente den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung übergeben.  

Der Weg zum europäischen Feuerwaffenpass

Der europäische Feuerwaffenpass wird in Österreich von der Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer von 5 Jahren ausgestellt und kann einmal um 5 Jahre verlängert werden, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt wird. Es können nur Waffen eingetragen werden, die im zentralen Waffenregister registriert sind. Bei Neuausstellung sind Eingabegebühren in Höhe von EUR 14,30 für den Antrag, EUR 43,00 Bundesverwaltungsabgabe für die Ausstellung sowie EUR 14,30 Zeugnisgebühr, sohin gesamt EUR 71,60 zu entrichten. Für eine Verlängerung und für Nachträge fällt eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 an. Für den Antrag ist die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und eines aktuellen Lichtbildes erforderlich. Wesentlich ist, dass der europäische Feuerwaffenpass weder die Jagdkarte noch den Waffenpass und/oder die Waffenbesitzkarte ersetzt. Der europäische Waffenpass ist ein Dokument für die Reise und den Transport von Schusswaffen und berechtigt daher nicht zum Führen der eingetragenen Schusswaffen.  

Achtung - Schalldämpfer

Im Gegensatz zu Schusswaffen gibt es in Bezug auf den Schalldämpfer keine einheitliche europäische Rechtsgrundlage. Ausgehend von den fehlenden europäischen Vorgaben sieht das österreichische Waffengesetz auch keine Eintragung in den europäischen Feuerwaffenpass vor. Diese restriktive Rechtslage hat die Konsequenz, dass sich die Mitnahme eines Schalldämpfers ausschließlich nach den Bestimmungen des Mitgliedstaates richtet. Bitte erkundigen Sie sich vor der Mitnahme eines Schalldämpfers nach den nationalen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedsstaates. In Österreich ist die Verwendung eines Schalldämpfers für den aktiven Jäger gemäß § 17 Abs 3b Waffengesetz erlaubt, solange dieser eine gültige Jagdkarte hat. 

Transport von Waffen

Eine Waffe transportiert, wer sie ungeladen, in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zum Zweck sie von einem Ort zum anderen zu bringen, bei sich hat. Das österreichische Waffengesetz verlangt keine Sperrvorrichtung für das Behältnis, es kann jedoch sein, dass andere nationale Waffenvorschriften für bestimmte Transportarten (zum Beispiel verschließbarer Waffenkoffer) vorschreiben. Geladen ist eine Schusswaffe dann, wenn sie im Patronenlager oder in dem in die Waffe eingeführten Magazin eine oder mehrere Patronen befinden und zwar auch dann, wenn die Waffe gesichert ist.  

 

Für die Reise selbst ist eine gültige österreichische Jagdkarte nicht erforderlich, da die Waffe nur transportiert wird und dies kein Führen einer Waffe darstellt. Am Ort der Jagdausübung sind die dort geltenden waffenrechtlichen Vorschriften zu beachten.  

Autor: MMag. Dr. Tobias Gisinger

Jägerbriefverleihung Bludenz 2023

Im Garten des Hotel Traube versammelten sich auf Einladung der Bezirksgruppe Bludenz die JungjägerInnen und neu ausgebildeten Jagdschutzorgane des Bezirkes Bludenz.

Umfangreiche Ausbildung

Zum ersten Mal wurde von Jänner bis Mai 2023 ein Jagdkurs für das Vorarlberger Oberland abgehalten. Wer die intensive und interessante Materie rund um Schalen-, Raub- und Federwild, Wildtiergesundheit, Jagdhundewesen, Forst- und Landwirtschaft, Naturschutz sowie Waffenkunde und Jagdgesetz nach dreißig Kursabenden und zahlreichen Exkursionen erfolgreich abschließen konnte, versammelte sich standesgemäß im liebevoll dekorierten Brazer Hotel Traube. Dort übergaben der Initiator des Oberland-Kurses, Bezirksjägermeister Manfred Vonbank, sowie der Geschäftsführer der Vorarlberger Jägerschaft, Gernot Heigl, die Jägerbriefe. Im Anschluss wurden die Absolventen mit dem Hirschfänger zur Jägerin und zum Jäger vereidigt. Bei der traditionsreichen Zeremonie waren auch die Bludenzer Bezirksvorstände und Hegeobleute beteiligt, um dem weidmännischen Anlass beizuwohnen.

Gratulation

Somit konnten, gemeinsam mit den Absolventen aus Hohenems sowie dem kompakten „Blockkurs“, zahlreiche neue Jungjäger mit dem traditionellen „Bruch“ ausgezeichnet werden. Erfolgreich abgeschlossen haben aber auch Michael Domig aus Nüziders sowie der Bürser Bernhard Morscher, sie sind nun anerkannte Jagdaufseher. Nach stimmungsvollen Klängen der Jagdhornbläser und der Ehrerbietung vor der aufwändig gelegten Strecke durften die geladenen Jagdfreunde auf ihre neue Aufgabe und neue Bekanntschaften anstoßen.

Jungjägerinnen 2023 - Bezirk bludenz

  • Lucas Bargehr, St. Gallenkirch
  • Arno Breuss, Planken
  • Barbara Breuss, Planken
  • Bernd Burtscher, Dalaas
  • Christoph Burtscher, Bludenz
  • Horst Burtscher, Ausserbraz
  • Lea Burtscher, Bludenz
  • Erik Dünser, Innerbraz
  • Raphael Erhart, Blons
  • Manfred Gantner, Wald am Arlberg
  • Daniel Greber, Brand
  • Ariane Hartmann, Satteins
  • René Hubert, Gurtis
  • Lukas Jochum, Rorbas
  • Frank Kiefer, Nenzing
  • Regina Küng, Marul
  • Marianne Lorünser-Tauber, Braz
  • Marc Daniel Malojer, Bludenz
  • Alwin Müller, Nenzing
  • Katharina Pfeifer, Bludenz
  • Jürgen Pichler, Ludesch
  • Christina Schallert Zürich
  • Laura Scheier, Bürs
  • Alexander Schneider, Nüziders
  • Christian Steffko, Bürs
  • Martin Studer, Bartholomäberg
  • Nathalie Studer, Bartholomäberg
  • Marco Tiefenthaler, Gurtis
  • Ulrike Vonbun-Petschar, Nenzing
  • Johannes Witwer, Bürs

Jagdschutzorgane 2023 - Bezirk Bludenz

  • Michael Domig
  • Bernhard Morscher

Übrigens: Für den zweiten Kurs, der im Jänner 2024 wiederum im Ludescher Gemeindezentrum startet, wurden nun 45 Plätze für die künftigen Oberländer Jägerinnen und Jäger geschaffen. Für die vielen Interessierten aus dem Klostertal, dem Montafon, aus dem Großwalsertal und dem Bezirk Bludenz ein klarer Standortvorteil.

(Text und Foto Margit Hinterholzer)

Verzicht auf Gamswildjagd

Liebe Jägerinnen und Jäger,

geschätze Kollegeninnen und Kollegen,

 

Aufgrund der für Dezember recht ungewöhnlich hohen Schneemengen spricht der Gamswildausschuss die Empfehlung aus, das Gamswild aus tierschutz- und jagdethischen Gründen in jenen Gebieten, in denen keine forstlichen Schäden zu erwarten sind, ab sofort nicht mehr zu bejagen.

Gamswild kommt mit derart widrigen Bedingungen einigermaßen gut zurecht, jedoch ist Ruhe das oberste Gebot. Unnötige Störungen verursachen Stress und wertvolle Reserven werden vorzeitig verbraucht.

Der Druck von Freizeitnutzern wird immer größer, umso wichtiges ist es, dass wir JägerInnen mit gutem Beispiel voran gehen und dem Wild die nötige Ruhe gewähren.

 

Besten Dank für euer Verständnis und Weidmannsheil!

 

Für den Gamswildausschuss der Vorarlberger Jägerschaft

Revierjäger Manuel Nardin

 
 

Umstieg von Handy-Signatur auf ID Austria

Die Handy-Signatur wird am 5.12.2023 von der ID Austria abgelöst.

Die ID Austria ist die Weiterentwicklung der Handy-Signatur.

 

Damit der Zugang zum Vorarlberger Portal (für den Zugang zur digitalen Jagdverwaltung – Digitale Abschussmeldung) weiterhin gewährleistet ist, muss auf die ID Austria umgestellt werden.

Der Umstieg selbst kann via Online-Prozess direkt hier https://secure.oesterreich.gv.at/ gestartet werden.

 
Für einen möglichst einfachen Umstieg haben wir hier die notwendigen Schritte zusammengefasst:
 
Allgemeine Voraussetzungen
Handy:
  • Android: Sie benötigen die Betriebssystemversion Android 8 oder höher.
  • iOS: Sie benötigen die Betriebssystemversion iOS 14 oder höher.
  • Das Gerät muss über die Funktion Fingerabdruck (z.B. Touch ID) oder Gesichtserkennung/Iriserkennung (z.B. Face ID) verfügen und diese muss auch aktiviert sein. Bitte beachten Sie, dass nicht alle Android-Geräte die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen. Mehr Hintergrundinformationen dazu finden Sie in den Systemanforderungen der App „Digitales Amt“.
 
Anschließend sind folgende Schritte notwendig:
 
1.) Download der App: Digitales Amt
 
2.) Nach den ersten Info-Bildschirmen auf  „Anmelden“ klicken – danach „ID Austria/HandySignatur“ – hier kann dann umgestellt werden
 
3.) über ein zweites Gerät (Laptop, PC) über den Link https://www.oesterreich.gv.at/digitalesamt kann die Anmeldung und Umstellung mit der alten Handysignatur erfolgen
 
4.) anschließend können über die Eingabe der Reisepassnummer die erweiterten Funktionen aktiviert werden.

Ausführlichere Informationen zu den notwendigen Varianten und Schritten finden Sie unter Registrierungsübersicht ID Austria

sowie im folgenden Video:

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Land- u. Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat einen Entwurf für die Neuregelung des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes veröffentlicht. Darin enthalten ist die Regelung der Ausbildung und Prüfung im Ausbildungsgebiet „Berufsjagdwirtschaft“ (Berufsjäger, Anm.). Gemeinsam mit dem Dachverband „Jagd Österreich“ hat der Verband der Vlbg. Jagdschutzorgane und die Vorarlberger Jägerschaft eine Stellungnahme an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingereicht.

Digitalisierung der Jagd in den Bergen

Hunter & Co aus München, Entwickler der App „Jagdgefährte“, und die Vorarlberger Jägerschaft, welche über 2.300 Jäger in der Region Vorarlberg vertritt, gaben heute die Unterzeichnung einer neuen Kooperation bekannt, die darauf abzielt, die Jagd in den alpinen Gebieten zu digitalisieren.

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die sofortige Bereitstellung von Nachrichten und Informationen für die Mitglieder, die Funktionen zur Nachverfolgung von Krankheiten sowie Wildtierforschung, Monitoring und Abschussmeldungen. Die Jagdgefährten App ist die Nummer 1 der Jagd- und Landmanagement-Apps in Europa, die seit ihrer Gründung im Jahr 2018 über 550.000 Nutzer in Europa hat. Zudem konnten bereits Partnerschaften mit vielen lokalen, nationalen und internationalen Organisationen wie FACE, CIC, Oberösterreich Landesjagdverband, Garmin, Subaru uvm. Geschlossen werden.

Die Vorarlberger Jägerschaft wurde im Jahr 1919 gegründet. Seit mehr als 100 Jahren übernehmen die Jäger in Vorarlberg Verantwortung für die heimische Tierwelt und setzen sich für deren Erhalt und Lebensraum ein. Die Vorarlberger Jäger verstehen sich als Botschafter der Wildtiere und leisten mit in einer nachhaltigen Bewirtschaftung und einem respektvollen Umgang mit Fauna und Flora einen wesentlichen Beitrag zum aktiven Naturschutz. Hunter & Co hat es sich zur Aufgabe gemacht, bei diesen Zielen mit der Jagdgefährten App zu unterstützen.

Lorenz Frey-Hilti, Gründer und CEO von Hunter & Co, sagte zu der neuen Vereinbarung: „Als Jäger, der fast sein ganzes Leben lang in Vorarlberg gejagt hat und eine große Bewunderung für die Landschaften und Tiere dieser Region hegt, bin ich stolz darauf, den zweiten der österreichischen Jagdverbände an Bord unseres Projekts zur Digitalisierung von Jagd, Wildtieren und Landmanagement begrüßen zu dürfen.“

 

Der Vorarlberger Landesjägermeister Herr Dr. Breier sagte zu der Vereinbarung: „Wir freuen uns, mit einem so zukunftsweisenden und spannenden digitalen Projekt zusammenzuarbeiten, von dem wir hoffen, dass es der Jagd und dem Naturschutz in Vorarlberg, Österreich und ganz Europa zu Gute kommt.“

 

Pro-Version

Die Pro-Version bietet höhere Individualisierung. Hier können Sie unter anderem Höhenlinien und die Witterungsrichtung sehen, die Entfernung zum Wild messen und Hochständen/Fütterungen oder Mitjägern Aufgaben zuteilen.

Als besonderes Angebot bietet Hunter & Co nun allen Mitgliedern der Vorarlberger Jägerschaft 10 % Rabatt an. Einfach in der Webversion den Code „VORARLBERG10“ einlösen und die Vorteile genießen.

Hier gehts zu Hunter&Co: JAGDGEFÄHRTE

Internationaler Bartgeierzähltag

Zum 18. Mal sind alle Interessierten aufgerufen, am 14. Oktober 2023 (Fokuszeit: 9 bis 15 Uhr, mindestens 10 bis 14 Uhr) eine Bergtour zu machen und nach Bartgeiern Ausschau zu halten.

An diesem Tag werden auch viele Beobachter in den Naturparken und Schutzgebieten Tirols sowie in Bayern im Rahmen des Interreg-Projekts “Aufbau eines grenzüberschreitenden Bartgeiermonitorings Bayern-Tirol (Interreg-Projekt Evs52)” auf dem Weg sein. Gemeinsam mit dem Nationalpark Hohe Tauern, der schon seit vielen Jahren für die Wiederansiedlung und das Monitoring von Bartgeiern in Österreich aktiv ist, wird dieser Zähltag in Österreich möglichst breit aufgestellt. Auch für Vorarlberg ist eine koordinierte Zählung geplant.

Besonders gute Chancen für Sichtungen bestehen etwa im hinteren Bregenzerwald, Lechquellengebirge, Montafon/Silvretta und Rätikon.

Wenn Sie als BartgeierbeobachterIn aktiv werden möchten:

Wer sich zutraut Bartgeier zu erkennen und bereit ist (siehe Poster), am 14. Oktober mindestens von 10:00 bis 14:00 von einem vorgegebenen Beobachtungsstandort in Vorarlberg aus Bartgeier zu suchen, soll sein Interesse bis spätestens am 12. Oktober per E-mail an natura2000@naturvielfalt.at oder an das Regionsmanagement Europaschutzgebiete (Kontakt Christian Kuehs) für die weitere Koordination mitteilen

Stellungnahme an die EU

Die Vorarlberger Jägerschaft ist dem Aufruf der Europäischen Union nachgekommen, aktuelle Daten über die wachsenden Wolfspopulationen und die Folgen zu melden. In einer ausführlichen Stellungnahme wird sowohl auf die Gesamtsituation in Vorarlberg als auch auf jene in Österreich eingegangen. Ein zentraler Punkt ist aber die direkte Betroffenheit der Jagd und die ergriffenen Wildtiermanagement-Maßnahmen. Die Auswirkungen des Wolfes auf die Lebensräume in den Gebirgslandschaften sind ebenso Gegenstand dieser Stellungnahme. Ein Stimmungsbarometer in Sachen Wolf in Österreich hat ergeben, dass die Mehrheit der Bevölkerung einer unkontrollierten Ausbreitung der Großraubtiere ablehnend gegenübersteht – auch das soll gegenüber der EU kommuniziert werden.

Wer Näheres zu dieser Thematik erfahren möchte, kann sich gerne bei unserer Geschäftsstelle melden und Einsicht in diese Stellungnahme nehmen.

Informationen zum Bleischrotverbot in Feuchtgebieten

Neben der bisher schon geltenden Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel, BGBl. II Nr. 331/2011, ist seit 15. Februar 2023 die VERORDNUNG (EU) 2021/57 DER KOMMISSION vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend bleihaltiger Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten in Geltung. Es gelten nunmehr beide Verordnungen nebeneinander.

Was ist der Zweck der Verordnung?

Die Verordnung dient dem Schutz von Wasservögeln. Enten, Gänse und Schwänen. Diese nehmen kleine Steinchen auf, um die pflanzliche Nahrung in ihrem Muskelmagen zu zermahlen. Gemeinsam mit Steinchen aufgenommene Bleischrote produzieren im Magen einen feinen Abrieb, der oftmals zu einer gesundheitlich bedenklichen Bleiaufnahme führt. Das stellt eine Gefahr für die Vögel selbst sowie für Menschen und Beutegreifer dar, die die Vögel konsumieren. Schätzungen zufolge verenden jeden Winter eine Million Wasservögel in Europa an Bleivergiftungen. Die Folgen von nicht-tödlichen Vergiftungen sind nicht abzuschätzen. Im Schnitt befinden sich in einem von sechs zentral- und südeuropäischen Stockentenmägen Bleischrote.

Was muss ich beachten?

1. Der Geltungsbereich der Verordnung bezieht sich auf sogenannte Feuchtgebiete. Die Verwendung von bleihaltigem Schrot sowie das Mitführen von bleihaltigem Schrot ist in Feuchtgebieten und in einer Pufferzone 100m rund um Feuchtgebiete verboten.

2. Was ein Feuchtgebiet im Sinne der Verordnung ist, ist im Einklang mit dem Ziel der Beschränkung, nämlich dem Schutz von Wasservögeln, auszulegen. Klargestellt wurde seitens der Europäischen Kommission und dem zuständigen Ministerium in Österreich, dass die Funktion des Feuchtgebiets gemäß der RAMSAR Konvention als Lebensraum/Brutgebiet für Wasservögel maßgeblich für diese Beurteilung ist. Dieser Lebensraum soll durch die Verordnung geschützt werden.

3. Wasserlacken nach einem Regenguss sind daher nicht von diesem Begriff umfasst!

4. Temporäre Feuchtgebiete, das sind z. B. feuchte Sutten, zeitweise überschwemmte Feuchtwiesen, Salzlacken oder Moore; sind ebenfalls umfasst unabhängig, ob in der Trocken- oder Feuchtperiode.

5. Beachten Sie die Beweislastumkehr. Darunter versteht man die Umkehrung des Grundsatzes, dass eine Behörde dem Jäger ein schuldhaftes Verletzen einer Vorschrift nachweisen muss. Im Anwendungsbereich der VERORDNUNG (EU) 2021/57 DER KOMMISSION hat nunmehr der Jäger den Nachweis zu erbringen, dass mitgeführte bleihaltige Munition nicht zur Jagd auf Wasservögel verwendet wurde, sondern das Feuchtgebiet z.B. nur durchquert werden sollte.

Wie verhalte ich mich richtig?

1. Lesen Sie bitte unbedingt den Text der Verordnung (VERORDNUNG (EU) 2021/57 DER KOMMISSION vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend bleihaltiger Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten)!

2. Vor der Jagd ist zu klären, ob diese in einem Feuchtgebiet stattfindet. Bei der Einschätzung, ob ein Feuchtgebiet im Sinne der Verordnung vorliegen kann, ist auf die Funktion des Feuchtgebietes als Lebensraum/Brutgebiet für Wasservögel abzustellen. Die Frage, die Sie sich als erstes stellen sollten: Könnten dort, wo ich jagen will, realistischerweise Wasservögel leben/brüten?

3. Achten Sie darauf, dass Sie im Zuge der Jagdausübung nicht mit bleihaltiger Schrotmunition ein Feuchtgebiet betreten, da Sie dann laut Verordnung den nachvollziehbaren Beweis erbringen müssen, dass diese Munition nicht zum Einsatz im Feuchtgebiet gekommen ist bzw. kommen wird.

4. Achten Sie darauf, dass auch ein Umkreis von 100 m zum Feuchtgebiet gezählt wird und umschlagen Sie dieses daher großzügig, wenn sie bleihaltige Schrotmunition mitführen. (Denken Sie daran, ihre Taschen und Rucksäcke vorab zu kontrollieren und erinnern Sie ruhig andere Jägerinnen und Jäger daran.)

5. Wie gewohnt halten Sie sich an die bereits bestehende nationale Verordnung, die ein Verbot der Bejagung von Wasservögeln mit Bleischrot auch außerhalb von Feuchtgebieten regeln. Diese bleiben aufrecht und sind weiterhin anwendbar, insofern ändert sich nichts.

6. Im eigenen Revier machen Sie sich im Zuge einer Revierrunde ein Bild und beurteilen die Lage, indem Sie sich die Frage stellen, in welchen Revierteilen bei ihnen Wasservögel leben/brüten könnten und teilen diesen Bereich auch Ihren Jagdausübenden mit. Im fremden Revier fragen Sie den Jagdausübungsberechtigten nach solchen Gebieten.

7. Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen obliegt ausschließlich den Chemikalieninspektoren der Länder und daher nicht dem Jagdaufseher.