Jagd und Recht

Waffentransport ins Ausland

Die Waffenrechts-Richtlinie der EU enthält unter anderem klare Regelungen für Jäger und Sportschützen zum (erleichterten) Verkehr von Schusswaffen innerhalb der europäischen Union und wurden diese im österreichischen Waffengesetz im 6. Abschnitt (§§ 36 bis 40) auf nationaler Ebene umgesetzt. 

"Mitbringen" von Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes

Im Unterschied zum Begriff „Verbringen einer Schusswaffe“ bei dem das Ziel im Vordergrund steht, die Schusswaffe und/oder deren Munition im EU-Zielland zu belassen bzw. dort seinen Besitzwechsel durchzuführen (z.B. beim Verkauf einer Waffe) ist unter „Mitbringen einer Schusswaffe“ der persönliche Transport von Waffen und/oder Munition über eine Staatsgrenze (innerhalb der EU) im Rahmen einer Reise zu verstehen. Ziel ist es nicht, die Schusswaffe im Zielland zu veräußern, sondern den Besitz an ihr zu behalten und wieder nach Österreich mitzubringen (zum Beispiel im Rahmen einer Jagdreise oder einer Sportschießveranstaltung).  

Grundregel – Europäischen Feuerwaffenpass

Für die Mitnahme von Schusswaffen aus Österreich in einen anderen EU-Staat, in die Schweiz oder nach Liechtenstein im Rahmen einer Reise ist im Regelfall ein Europäischer Feuerwaffenpass, in dem die Schusswaffen eingetragen sind, erforderlich. Zusätzlich können die EU-Staaten vorsehen, dass eine Bewilligung des besuchten Staates erforderlich ist. Regelmäßig bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht für Jäger und Sportschützen. Einer Bewilligung der Jäger bedarf es daher nicht, wenn bis zu 5 Schusswaffen der Kategorie B oder C (ausgenommen Faustfeuerwaffen) und dafür bestimmte Munition in einem vom Wohnsitzstaat ausgestellten europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und der Betroffene als Anlass eine bestimmte Reise zur Jagd- oder Sportausübung nachweist. Eine Gruppeneinladung wird in vielen Nachbarstaaten nicht als Einladung zu einer bestimmten Jagdausübung anerkannt, sondern muss diese für den Betroffenen persönlich ausgestellt sein. 

 

Wer Schusswaffen und dafür bestimmte Munition aufgrund eines europäischen Feuerwaffenpasses mitgebracht hat, muss den europäischen Feuerwaffenpass und den Nachweis für den Anlass der Reise mit sich führen und diese Dokumente den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung übergeben.  

Der Weg zum europäischen Feuerwaffenpass

Der europäische Feuerwaffenpass wird in Österreich von der Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer von 5 Jahren ausgestellt und kann einmal um 5 Jahre verlängert werden, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt wird. Es können nur Waffen eingetragen werden, die im zentralen Waffenregister registriert sind. Bei Neuausstellung sind Eingabegebühren in Höhe von EUR 14,30 für den Antrag, EUR 43,00 Bundesverwaltungsabgabe für die Ausstellung sowie EUR 14,30 Zeugnisgebühr, sohin gesamt EUR 71,60 zu entrichten. Für eine Verlängerung und für Nachträge fällt eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 an. Für den Antrag ist die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und eines aktuellen Lichtbildes erforderlich. Wesentlich ist, dass der europäische Feuerwaffenpass weder die Jagdkarte noch den Waffenpass und/oder die Waffenbesitzkarte ersetzt. Der europäische Waffenpass ist ein Dokument für die Reise und den Transport von Schusswaffen und berechtigt daher nicht zum Führen der eingetragenen Schusswaffen.  

Achtung - Schalldämpfer

Im Gegensatz zu Schusswaffen gibt es in Bezug auf den Schalldämpfer keine einheitliche europäische Rechtsgrundlage. Ausgehend von den fehlenden europäischen Vorgaben sieht das österreichische Waffengesetz auch keine Eintragung in den europäischen Feuerwaffenpass vor. Diese restriktive Rechtslage hat die Konsequenz, dass sich die Mitnahme eines Schalldämpfers ausschließlich nach den Bestimmungen des Mitgliedstaates richtet. Bitte erkundigen Sie sich vor der Mitnahme eines Schalldämpfers nach den nationalen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedsstaates. In Österreich ist die Verwendung eines Schalldämpfers für den aktiven Jäger gemäß § 17 Abs 3b Waffengesetz erlaubt, solange dieser eine gültige Jagdkarte hat. 

Transport von Waffen

Eine Waffe transportiert, wer sie ungeladen, in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zum Zweck sie von einem Ort zum anderen zu bringen, bei sich hat. Das österreichische Waffengesetz verlangt keine Sperrvorrichtung für das Behältnis, es kann jedoch sein, dass andere nationale Waffenvorschriften für bestimmte Transportarten (zum Beispiel verschließbarer Waffenkoffer) vorschreiben. Geladen ist eine Schusswaffe dann, wenn sie im Patronenlager oder in dem in die Waffe eingeführten Magazin eine oder mehrere Patronen befinden und zwar auch dann, wenn die Waffe gesichert ist.  

 

Für die Reise selbst ist eine gültige österreichische Jagdkarte nicht erforderlich, da die Waffe nur transportiert wird und dies kein Führen einer Waffe darstellt. Am Ort der Jagdausübung sind die dort geltenden waffenrechtlichen Vorschriften zu beachten.  

Autor: MMag. Dr. Tobias Gisinger

Der Hegeabschuss

Die Bestimmungen zum Hegeabschuss sind immer wieder Gegenstand von Auffassungsunterschiedend er Beteiligten und in der Folge von eingeleiteten verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren. Im Vorarlberger Jagdgesetzsind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Hegeabschusses und die Pflichten des Jägers im Zuge eines Hegeabschuss detailliert in § 40 des Vorarlberger Jagdgesetzes (VJagdG) verankert.

Die gesetzliche Bestimmung

Gemäß § 40 des VJagdGdarf augenscheinlich krankes oder verletztesWild, dessen Überleben nicht zu erwarten ist, ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes erlegt werden, wenn dies zur Beendigung seiner Qualen notwendig ist; dies gilt auch für verwaistes Wild, ausgenommen Großraubwild.

Ein Hegeabschuss ist der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden. Darin sind jedenfalls der Name des Erlegers, Zeitpunkt und Ort des Abschusses, die konkreten Umstände, die die Zulässigkeit des Abschusses belegen, sowie Alter und Geschlecht des erlegten Tieres anzugeben. Weiters ist das erlegte Tier unverzüglich einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen

Mit Änderung des Vorarlberger Jagdgesetzes (LGBl73/2021) wurde die (nachträgliche) Melde- und Vorlagepflichtfürjeglicheim Rahmen eines Hegeabschusses erlegbare Wildartenvorgesehen und die Unterscheidung zwischen einem bewilligungspflichtigen Hegeabschuss von ganzjährig geschontem Wild und einem (nachträglich) meldepflichtigen Hegeabschuss von nicht ganzjährig geschontem Wild zu Recht aufgehoben.

Der Hegeabschuss als enger Ausnahmetatbestand

Die Tötung eines Tieres ungeachtet der Schonzeit und des Abschlussplanes ist nur ausnahmsweise und nur bei Vorliegen von konkretenund nachweisbaren Gründen zulässig. Dies ist dann der Fall, wenn das Tier augenscheinlich (d.h. offensichtlich und deutlich erkennbar) krank oder verletzt ist und sein Überleben nicht zu erwarten ist. Der Hegeabschuss hat das Tier von Qualen in diesem Sinne zu erlösen. Gleiches gilt sinngemäß für verwaistes Wild, ausgenommen Großraubwild. 

 

Univ.-Doz. Dr. Armin Deutz listet unter anderem folgende Hegeabschussgründe auf: 

  • Hochgradige Abmagerung
  • Kümmern
  • Aktinomykose oder sonstige deutliche Umfangsvermehrungen (Tumore)
  • Räude bei allen empfänglichen Wildarten
  • Frakturen (Knochenbrüche)
  • sonstige erhebliche Verletzungen (zB Forkelstiche)
  • hochgradige Lahmheiten (vollständiges Schonen des erkrankten Laufes) 
  • starke Abweichungen vom arttypischen Verhalten

Überwachung der Rechtmäßigkeit in jedem Einzelfall durch die Behörde

Die Behörde hatjeden Einzelfall auf Rechtmäßigkeit des durchgeführten Hegeabschusses an Hand der Meldung und Vorlage des Tieres zu prüfen. In der Meldung ist vor allem näher darzulegen, weshalb der Hegeabschuss notwendig gewesen ist. Dazu sind Angaben zur konkreten Notlage des erlegten Tieres, zur Art und zum Grad der Krankheit oder Verletzung zu machen.Der von der Behörde bestimmte Sachverständige hat zu bestätigen, dass es sich um augenscheinlich krankes oder verletztes Wild handelt, dessen Überleben nicht zu erwarten und zur Beendigung seiner Qualen notwendig war. Für den Jäger sind im Falle des Zuwiderhandelns insbesondere die strafrechtlichen Bestimmungen zum Hegeabschuss zu beachten. Gemäß Strafkatalog des Vorarlberger Jagdgesetzes ist ein Jäger, der den Hegeabschuss entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen vornimmt, nicht der Behörde meldet oder die Pflicht zur Vorlage der Tiere verletzt, mit einer Geldstrafe bis zu 700,00 Euro zu bestrafen.

Sonderfall TBC-Verordnung

Der Unterschied zu den Abschüssen gemäߧ 4 Abs 1 und 2 der Rotwild-Tbc-Verordnung in Jagdgebieten des Tbc-Bekämpfungsgebietes und solchen die an dieses angrenzen, ist jedes Stück Wild,bei dem der dringende Verdacht auf eine Tbc-Erkrankung besteht ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes zu erlegen. Weiterskönnen im Tbc-Kern-und im Tbc-Randgebiet Abschüsse ungeachtet der Schonzeit für alle Klassen des Rotwildes ganzjährig durchgeführt werden. Die Rotwild-Tbc-Verordnung gründetauf §48„Ansteckende Tierkrankheiten“des Vorarlberger Jagdgesetzes und gerade nicht auf §40 „Hegeabschuss“ des Vorarlberger Jagdgesetzes. Ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines Hegeabschusses nach § 40 VJagdG ist ein Abschuss von Rotwild nach der Rotwild-Tbc-Verordnung rechtlich keinesfalls als Hegeabschuss nach § 40 VJagdG zu subsumieren.

Angesichts der weitreichend Strafbestimmungen empfehle ich jedem Jäger,vor dem Abschuss genau zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und vor allem in einem allfälligen nachträglichen behördlichen Verfahren auch nachgewiesen werden können. Aus Sicht des Jägers ist auch darauf zu achten,dass Abschüsse nach der Rotwild-Tbc-Verordnung nicht als Hegeabschüsse gemeldet werden, wenn es sich nichtumgemäß § 40 VJagdG augenscheinlich krankes Rotwild handelt, dessen Überleben nicht zu erwarten und der Abschuss zur Beendigung seiner Qualen notwendig war.