Die Vorarlberger Landesregierung hat mit der letzten Novelle der Jagdverordnung, LGBl.Nr. 82/2019, im § 32 Abs. 1 festgelegt, dass die Abschussmeldungen sowie die Eintragungen in die Abschussliste in elektronischer Form erfolgen können. Dazu wurde seitens des Landes Vorarlberg eine Internetplattform geschaffen, die diese Eingaben auf einfachem Weg ermöglichen.
Die Inbetriebnahme dieser Internetplattform erfolgt mit Beginn des Jagdjahres 2022/2023 am 1. April 2022. Der Zugriff auf diese Plattform haben Jagdnutzungsberechtigte, Jagdschutzorgane, Hegeobmänner, Jagdverfügungsberechtigte und Kontrollorgane.
Neue Funktion: "Hilfskräfte"
Online-Abschussmeldungen können nun auch durch "Hilfskräfte" erfolgen.
Voraussetzung dafür ist, dass der Jagdnutzungsberechtigte der Hilfskraft eine Vollmacht erteilt und diese der Behörde samt Kontaktdaten der Hilfskraft schriftlich übermittelt. Zudem muss sich die Hilfskraft, wie auch andere Benutzer, per "ID-Austria" registrieren.
Wichtig: Die Verantwortung zur Abschussmeldung bleibt beim Jagdnutzungsberechtigten und kann NICHT übertragen werden!
Die digitale Abschussmeldung wurde möglichst übersichtlich gestaltet.
Die Internetplattform ist unter der Internet-Adresse https://portal.vorarlberg.at erreichbar. Um die Anwendung „Jagdverwaltung“ (JVW) starten zu können, wird eine Handysignatur[1] benötigt. Vor der erstmaligen Nutzung beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen für das PVP-Standardportal, welche auf der Internetseite
https://vorarlberg.at/-/digitale-abschussmeldung zum Download zur Verfügung stehen.
Je nach Zuständigkeit im einzelnen Jagdgebiet sind verschiedene Funktionen der JVW nutzbar.
Der Jagdnutzungsberechtigte und das Jagdschutzorgan können Abschussmeldungen online eingeben. Diese Eingabe ist der bisherigen Abschussmeldung gemäß § 42 Abs. 2 Jagdgesetz gleichgestellt und ersetzt diese.
Es wird empfohlen, nicht nur den Abschuss von Schalenwild, sondern sämtliche Abschüsse online einzutragen, da damit die (gemäß § 42 Abs. 1 Jagdgesetz) zu führende Abschussliste automatisch erstellt wird.
Der Jagdverfügungsberechtigte hat ebenso wie der Hegeobmann Einsicht (gemäß § 42 Abs. 1 Jagdgesetz) in die Abschusslisten. Das Kontrollorgan (gemäß § 42 Abs. 3 Jagdgesetz) hat Einsicht in die Liste jener Abschussmeldungen, für die er als Kontrollorgan zuständig ist.
Bei der Umsetzung der JVW wurde darauf geachtet, dass die JVW ohne speziellen Kenntnisse auf einfache Weise bedient werden kann. Trotzdem wurde eine Anleitung erstellt, die allfällige offene Fragen beantworten sollen. Diese Anleitung ist auf der Internetseite
https://vorarlberg.at/-/digitale-abschussmeldung zum Download zur Verfügung gestellt.
Die Abschusskontrolle gemäß § 42 Jagdgesetz (Vorzeigepflicht des Wildes beim Kontrollorgan bzw. Vorlagepflicht bei der Hegeschau) bleibt davon unberührt uns ist weiterhin verpflichtend vorzunehmen.
Für weitere Informationen stehen die zuständige/n JagdsachbearbeiterIn gerne zur Verfügung.