Ein Luderplatz wird angelegt, um vor allem Raubwild, insbesondere Fuchs und Marder, in der Regel mit toten Tieren und Kadavern, dem sogenannten „Luder“, anzulocken. Ein Luderplatz ermöglicht einem Jäger eine effektive Bejagung auf Raubwild. Als Luder können daher Wildkörper oder Teile von erlegtem Wild (z.B. Haupt, Läufe, Aufbruch) aber auch tierische Nebenprodukte (zB. Tierkörper, Fleisch usw) verwendet werden. Insbesondere zum Schutz von Vogelschutzgebieten kann Raubwild mit einem funktionierenden Luderplatz wirksam bejagt werden.
Europäische Rechtsnormen und Tiermaterialien-Verordnung
Tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, unterliegen neben der europäischen Verordnung über Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verkehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung (EG) 1069/2009), insbesondere der österreichischen Verordnung über die näheren Bestimmungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten (sogenannte Tiermaterialien-Verordnung).
Auf tierische Nebenprodukte aus Jagdwild und Jagdwildfleisch sowie auf ganze Körper oder Teile von Wildtieren, die in ihrem natürlichen Lebensraum verendet sind oder aber auch erlegt wurden sind die Bestimmungen der EU-Verordnung (EG) 1069/2009 nicht anwendbar. Ausgenommen davon sind wiederum Wildtiere, bei denen ein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, tierische Nebenprodukte aus Jagdwild und Jagdfleisch.
Wildtiere, bei denen der Verdacht auf eine übertragbare Krankheit besteht, sind daher über die Tierkörperverwertung zu entsorgen und dürfen nicht als Luder verwendet werden. Hunde- und Katzenfutter ist ein Endprodukt in der Produktionskette und darf daher ausgebracht werden, weil diese nicht unter die Tierische-Nebenprodukte-Verordnung (sogenannte Tiermaterialien-Verordnung) fallen.
Befugnis der Jäger zur Errichtung und zum Betrieb eines Luderplatzes
Zur Jagdausübung in Österreich berechtigte Personen sind befugt, Futterplätze mit tierischen Nebenprodukten zur Anlockung von Wild für die Zwecke der Jagd im Rahmen der geltenden jagdrechtlichen Bestimmungen einzurichten. Zudem sind zur Jagdausübung in Österreich berechtigte Personen befugt, tierische Nebenprodukte von Lebensmittelunternehmen (zB Fleischfachhandel oä) in der für die Lockfütterung erforderlichen Mengen zu übernehmen.
Ausgestaltung von Luderplätzen
Gemäß § 16 Abs 10 der Tiermaterialien-Verordnung sind Futterplätze für freilebende Wildtiere so einzurichten, dass keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier entsteht oder seuchenhygienische Gründe dagegen sprechen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, wenn es zur Abwehr oder Bekämpfung von Tierseuchen, zur Abwendung von öffentlichem Ärgernis oder zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung, das Betreiben derartiger Futterplätze untersagen.
Es versteht sich von selbst, dass die Situierung von Luderplätzen so ausgewählt wird, dass sie von öffentlichen Einrichtungen (Spiel- und Sportplätzen), aber auch Wanderwegen, Loipen und Straßen ausreichend weit entfernt sind.
Zustimmung des Grundeigentümers
Es wird rechtlich vertreten, dass ständig beschickte Luderplätze grundsätzlich die Kriterien einer Jagdeinrichtung gemäß § 29 Vorarlberger Jagdgesetz erfüllen, weshalb es ratsam ist, bei ständig beschickten Luderplätzen vorab die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.