Neben der bisher schon geltenden Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel, BGBl. II Nr. 331/2011, ist seit 15. Februar 2023 die VERORDNUNG (EU) 2021/57 DER KOMMISSION vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend bleihaltiger Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten in Geltung. Es gelten nunmehr beide Verordnungen nebeneinander.
Was ist der Zweck der Verordnung?
Die Verordnung dient dem Schutz von Wasservögeln. Enten, Gänse und Schwänen. Diese nehmen kleine Steinchen auf, um die pflanzliche Nahrung in ihrem Muskelmagen zu zermahlen. Gemeinsam mit Steinchen aufgenommene Bleischrote produzieren im Magen einen feinen Abrieb, der oftmals zu einer gesundheitlich bedenklichen Bleiaufnahme führt. Das stellt eine Gefahr für die Vögel selbst sowie für Menschen und Beutegreifer dar, die die Vögel konsumieren. Schätzungen zufolge verenden jeden Winter eine Million Wasservögel in Europa an Bleivergiftungen. Die Folgen von nicht-tödlichen Vergiftungen sind nicht abzuschätzen. Im Schnitt befinden sich in einem von sechs zentral- und südeuropäischen Stockentenmägen Bleischrote.
Was muss ich beachten?
1. Der Geltungsbereich der Verordnung bezieht sich auf sogenannte Feuchtgebiete. Die Verwendung von bleihaltigem Schrot sowie das Mitführen von bleihaltigem Schrot ist in Feuchtgebieten und in einer Pufferzone 100m rund um Feuchtgebiete verboten.
2. Was ein Feuchtgebiet im Sinne der Verordnung ist, ist im Einklang mit dem Ziel der Beschränkung, nämlich dem Schutz von Wasservögeln, auszulegen. Klargestellt wurde seitens der Europäischen Kommission und dem zuständigen Ministerium in Österreich, dass die Funktion des Feuchtgebiets gemäß der RAMSAR Konvention als Lebensraum/Brutgebiet für Wasservögel maßgeblich für diese Beurteilung ist. Dieser Lebensraum soll durch die Verordnung geschützt werden.
3. Wasserlacken nach einem Regenguss sind daher nicht von diesem Begriff umfasst!
4. Temporäre Feuchtgebiete, das sind z. B. feuchte Sutten, zeitweise überschwemmte Feuchtwiesen, Salzlacken oder Moore; sind ebenfalls umfasst unabhängig, ob in der Trocken- oder Feuchtperiode.
5. Beachten Sie die Beweislastumkehr. Darunter versteht man die Umkehrung des Grundsatzes, dass eine Behörde dem Jäger ein schuldhaftes Verletzen einer Vorschrift nachweisen muss. Im Anwendungsbereich der VERORDNUNG (EU) 2021/57 DER KOMMISSION hat nunmehr der Jäger den Nachweis zu erbringen, dass mitgeführte bleihaltige Munition nicht zur Jagd auf Wasservögel verwendet wurde, sondern das Feuchtgebiet z.B. nur durchquert werden sollte.
Wie verhalte ich mich richtig?
1. Lesen Sie bitte unbedingt den Text der Verordnung (VERORDNUNG (EU) 2021/57 DER KOMMISSION vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend bleihaltiger Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten)!
2. Vor der Jagd ist zu klären, ob diese in einem Feuchtgebiet stattfindet. Bei der Einschätzung, ob ein Feuchtgebiet im Sinne der Verordnung vorliegen kann, ist auf die Funktion des Feuchtgebietes als Lebensraum/Brutgebiet für Wasservögel abzustellen. Die Frage, die Sie sich als erstes stellen sollten: Könnten dort, wo ich jagen will, realistischerweise Wasservögel leben/brüten?
3. Achten Sie darauf, dass Sie im Zuge der Jagdausübung nicht mit bleihaltiger Schrotmunition ein Feuchtgebiet betreten, da Sie dann laut Verordnung den nachvollziehbaren Beweis erbringen müssen, dass diese Munition nicht zum Einsatz im Feuchtgebiet gekommen ist bzw. kommen wird.
4. Achten Sie darauf, dass auch ein Umkreis von 100 m zum Feuchtgebiet gezählt wird und umschlagen Sie dieses daher großzügig, wenn sie bleihaltige Schrotmunition mitführen. (Denken Sie daran, ihre Taschen und Rucksäcke vorab zu kontrollieren und erinnern Sie ruhig andere Jägerinnen und Jäger daran.)
5. Wie gewohnt halten Sie sich an die bereits bestehende nationale Verordnung, die ein Verbot der Bejagung von Wasservögeln mit Bleischrot auch außerhalb von Feuchtgebieten regeln. Diese bleiben aufrecht und sind weiterhin anwendbar, insofern ändert sich nichts.
6. Im eigenen Revier machen Sie sich im Zuge einer Revierrunde ein Bild und beurteilen die Lage, indem Sie sich die Frage stellen, in welchen Revierteilen bei ihnen Wasservögel leben/brüten könnten und teilen diesen Bereich auch Ihren Jagdausübenden mit. Im fremden Revier fragen Sie den Jagdausübungsberechtigten nach solchen Gebieten.
7. Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen obliegt ausschließlich den Chemikalieninspektoren der Länder und daher nicht dem Jagdaufseher.