Die Bestimmungen zum Hegeabschuss sind immer wieder Gegenstand von Auffassungsunterschiedend er Beteiligten und in der Folge von eingeleiteten verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren. Im Vorarlberger Jagdgesetzsind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Hegeabschusses und die Pflichten des Jägers im Zuge eines Hegeabschuss detailliert in § 40 des Vorarlberger Jagdgesetzes (VJagdG) verankert.
Die gesetzliche Bestimmung
Gemäß § 40 des VJagdGdarf augenscheinlich krankes oder verletztesWild, dessen Überleben nicht zu erwarten ist, ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes erlegt werden, wenn dies zur Beendigung seiner Qualen notwendig ist; dies gilt auch für verwaistes Wild, ausgenommen Großraubwild.
Ein Hegeabschuss ist der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden. Darin sind jedenfalls der Name des Erlegers, Zeitpunkt und Ort des Abschusses, die konkreten Umstände, die die Zulässigkeit des Abschusses belegen, sowie Alter und Geschlecht des erlegten Tieres anzugeben. Weiters ist das erlegte Tier unverzüglich einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen
Mit Änderung des Vorarlberger Jagdgesetzes (LGBl73/2021) wurde die (nachträgliche) Melde- und Vorlagepflichtfürjeglicheim Rahmen eines Hegeabschusses erlegbare Wildartenvorgesehen und die Unterscheidung zwischen einem bewilligungspflichtigen Hegeabschuss von ganzjährig geschontem Wild und einem (nachträglich) meldepflichtigen Hegeabschuss von nicht ganzjährig geschontem Wild zu Recht aufgehoben.
Der Hegeabschuss als enger Ausnahmetatbestand
Die Tötung eines Tieres ungeachtet der Schonzeit und des Abschlussplanes ist nur ausnahmsweise und nur bei Vorliegen von konkretenund nachweisbaren Gründen zulässig. Dies ist dann der Fall, wenn das Tier augenscheinlich (d.h. offensichtlich und deutlich erkennbar) krank oder verletzt ist und sein Überleben nicht zu erwarten ist. Der Hegeabschuss hat das Tier von Qualen in diesem Sinne zu erlösen. Gleiches gilt sinngemäß für verwaistes Wild, ausgenommen Großraubwild.
Univ.-Doz. Dr. Armin Deutz listet unter anderem folgende Hegeabschussgründe auf:
- Hochgradige Abmagerung
- Kümmern
- Aktinomykose oder sonstige deutliche Umfangsvermehrungen (Tumore)
- Räude bei allen empfänglichen Wildarten
- Frakturen (Knochenbrüche)
- sonstige erhebliche Verletzungen (zB Forkelstiche)
- hochgradige Lahmheiten (vollständiges Schonen des erkrankten Laufes)
- starke Abweichungen vom arttypischen Verhalten
Überwachung der Rechtmäßigkeit in jedem Einzelfall durch die Behörde
Die Behörde hatjeden Einzelfall auf Rechtmäßigkeit des durchgeführten Hegeabschusses an Hand der Meldung und Vorlage des Tieres zu prüfen. In der Meldung ist vor allem näher darzulegen, weshalb der Hegeabschuss notwendig gewesen ist. Dazu sind Angaben zur konkreten Notlage des erlegten Tieres, zur Art und zum Grad der Krankheit oder Verletzung zu machen.Der von der Behörde bestimmte Sachverständige hat zu bestätigen, dass es sich um augenscheinlich krankes oder verletztes Wild handelt, dessen Überleben nicht zu erwarten und zur Beendigung seiner Qualen notwendig war. Für den Jäger sind im Falle des Zuwiderhandelns insbesondere die strafrechtlichen Bestimmungen zum Hegeabschuss zu beachten. Gemäß Strafkatalog des Vorarlberger Jagdgesetzes ist ein Jäger, der den Hegeabschuss entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen vornimmt, nicht der Behörde meldet oder die Pflicht zur Vorlage der Tiere verletzt, mit einer Geldstrafe bis zu 700,00 Euro zu bestrafen.
Sonderfall TBC-Verordnung
Der Unterschied zu den Abschüssen gemäߧ 4 Abs 1 und 2 der Rotwild-Tbc-Verordnung in Jagdgebieten des Tbc-Bekämpfungsgebietes und solchen die an dieses angrenzen, ist jedes Stück Wild,bei dem der dringende Verdacht auf eine Tbc-Erkrankung besteht ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes zu erlegen. Weiterskönnen im Tbc-Kern-und im Tbc-Randgebiet Abschüsse ungeachtet der Schonzeit für alle Klassen des Rotwildes ganzjährig durchgeführt werden. Die Rotwild-Tbc-Verordnung gründetauf §48„Ansteckende Tierkrankheiten“des Vorarlberger Jagdgesetzes und gerade nicht auf §40 „Hegeabschuss“ des Vorarlberger Jagdgesetzes. Ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines Hegeabschusses nach § 40 VJagdG ist ein Abschuss von Rotwild nach der Rotwild-Tbc-Verordnung rechtlich keinesfalls als Hegeabschuss nach § 40 VJagdG zu subsumieren.
Angesichts der weitreichend Strafbestimmungen empfehle ich jedem Jäger,vor dem Abschuss genau zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und vor allem in einem allfälligen nachträglichen behördlichen Verfahren auch nachgewiesen werden können. Aus Sicht des Jägers ist auch darauf zu achten,dass Abschüsse nach der Rotwild-Tbc-Verordnung nicht als Hegeabschüsse gemeldet werden, wenn es sich nichtumgemäß § 40 VJagdG augenscheinlich krankes Rotwild handelt, dessen Überleben nicht zu erwarten und der Abschuss zur Beendigung seiner Qualen notwendig war.