Covid-19: Jagdausübung und Einreise

Informationen hinsichtlich des Einreise.

Gemäß den Bestimmungen der aktuellen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung kann die Jagd, unbeschadet der weiteren allgemeinen Schutzmaßnahmen, weiterhin ausgeübt werden. Das zuständige Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat festgehalten, dass die Jagd zu den systemrelevanten Aufgaben gehört und unter berufliche Zwecke im Sinne COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung zu subsumieren ist.

Jägerinnen und Jäger sollen in jedem Fall einen schriftlichen Jagderlaubnisschein, eine gültige Vorarlberger Jagdkarte sowie das unten beigefügte COVID-Bestätigungsformular mitführen.

Jagd ist systemrelevant und weiterhin möglich

Die Jagd erfüllt einen systemrelevanten Auftrag auf Basis der neun Landesjagdgesetze. Die Jagdgesetze dienen nicht dazu, Freizeitaktivitäten der Jäger zu schützen, sondern verfolgen ausschließlich Ziele des Allgemeininteresses. Die Gefährdung des Waldes und seiner Wirkungen sowie der landwirtschaftlichen Kulturen kann nur durch eine entsprechende Bejagung der Wildstände hintangehalten werden. Die notwendigen Tätigkeiten der Jägerinnen und Jäger in den Revieren zur Erfüllung des behördlichen Auftrages orientieren sich anhand der natürlichen Vegetationszyklen der Natur und sind daher unaufschiebbar und nicht nachholbar. Die jagdliche Bewirtschaftung stellt außerdem die Gewinnung von hochwertigen Lebensmitteln und die Prävention von Tierseuchen sicher. Dies wurde bereits vom Verfassungsgerichtshof u. a. in seinem Erkenntnis vom 10.10.2017, E2446/2015, festgestellt. Das Bundesministerium hält fest, dass die Jagd daher wie Zusammenkünfte im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zu sehen und dementsprechend weiterhin möglich ist.

 

Für die Jagd im Allgemeinen gilt:

  1. Die Ausübung der Jagd im Einzelansitz ist weiterhin auch möglich.
  2. Gemeinsame Anreisen zum Jagdrevier von haushaltsfremden Personen in einem PKW bei 2 Personen pro Sitzreihe sind möglich. Das Tragen einer Mund-Nasen-Schutzmaske ist verpflichtend.
  3. Nehmen Sie NICHT an einer Jagd teil, wenn Sie Kontakt zu Verdachtsfällen oder bestätigten COVID-19-Erkrankten hatten.
  4. Nehmen Sie NICHT an einer Jagd teil, wenn Sie COVID-19-Krankheitssymptome aufweisen oder sich krank fühlen.
  5. Vermeiden Sie jeglichen Körperkontakt zu anderen JagdteilnehmerInnen.
  6. Achten Sie immer auf den Sicherheitsabstand von 1 Meter zu anderen Personen.
  7. Benutzen Sie einen Mund-Nasen-Schutz, sofern der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann (Transport, Sammeln, Streckenlegung, etc.).
  8. Nutzen Sie regelmäßig taschentaugliche Desinfektionsmittel oder Desinfektionstücher.
  9. Nehmen Sie Ihre eigene Verpflegung (Jause & ausreichend alkoholfreie Getränke) selbständig mit.
  10. Waschen Sie sich die Hände mehrmals vor und nach der Jagd gründlich mit Seife.
  11. Niesen oder husten Sie in die Armbeuge oder in ein Taschentuch.
  12. Nehmen Sie Ihren gebrauchten Mund-Nasen-Schutz sowie etwaige, verwendete Desinfektionstücher oder Taschentücher wieder mit und entsorgen Sie diese entsprechend im Restmüll und nicht im Jagdgebiet.

 

Jägerinnen und Jäger haben in jedem Fall einen schriftlichen Jagderlaubnisschein und eine gültige Vorarlberger Jagdkarte  vorzuweisen. Von der Teilnahme an Gemeinschaftsjagden (Gesellschaftsjagden) und generell Zusammenkünften vor und nach der Jagd wird dringend abgeraten.

 

 

Der Dachverband JAGD ÖSTERREICH ersucht alle JagdleiterInnen und Jagdausübungsberechtigten, mit gutem Beispiel voranzugehen und alle Maßnahmen mitzutragen und korrekt einzuhalten.

Generell – auch für allgemeine jagdliche Zwecke – gilt:

Für die Einreise aus einem EU-/EWR-Staat, Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, Vatikan, weiters aus Australien, Island Neuseeland, Norwegen, Singapur, und Südkorea nach Österreich braucht man ein ärztliches Zeugnis im Sinne eines negativen Testergebnisses. Bei der Einreise ist glaubhaft zu machen, dass man sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem eingangs genannten Staat oder Gebiet aufgehalten hat.

Ärztliche Zeugnisse nach der COVID-19-EinreiseVO dienen dem Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Einreise kein positives Ergebnis vorliegt, die Probenahme darf zum Zeitpunkt der Einreise bei einem molekularbiologischen Test nicht mehr als 72 Stunden oder bei einem Antigen-Test nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen. Im Falle der Pendlerausnahme beträgt zum Zweck der Einreise die Gültigkeit des Zeugnisses bzw. Tests sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probennahme.

Das ärztlichen Zeugnis ist ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Testergebnis, das bestätigt, dass die im Testergebnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, gleichgestellt, wenn dieser zumindest folgende Daten umfasst: Vor- und Nachname der getesteten Person, Geburtsdatum, Datum und Uhrzeit der Probennahme, Testergebnis (positiv oder negativ), Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code. Alle Personen, die nach Österreich einreisen sind zusätzlich verpflichtet, sich vor der Einreise (max. 72 h) elektronisch  zu registrieren. Dies soll über die Website https://entry.ptc.gv.at/ erfolgen oder es ist ausnahmsweise folgendes ausgefüllte Formular https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40231308/II_68_2021_Anlage_E.pdf mitzuführen.

Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wurde und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

Die gesetzliche Ausnahme gilt nur für den ausschließlichen systemrelevanten Zweck der Tierversorgung aus zwingenden Gründen oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall. Eine Jagd z.B. auf Birkwild für ausländische Jagdgäste ist hier leider explizit nicht gemeint.

Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die bekannte COVID-19-SchutzmaßnahmenVO zu beachten ist.

Es ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass für die Ausreise aus Österreich je nach Nation wieder andere Vorschriften gelten!

Fragen? Kontaktieren Sie uns!