Das Waffengesetz wurde bekanntermaßen erst kürzlich umfassend novelliert. Unter anderem wurden die Waffenkategorien C und D per 14.12.2019 zur Waffenkategorie C zusammengefasst. Sämtliche Waffen mit glattem Lauf, die nach jeder Schussabgabe händisch nachgeladen werden müssen, wie insbesondere sämtliche Flinten, fallen daher seitdem ebenfalls unter die Waffenkategorie C. Dies hat zur Konsequenz, dass für die bisher nicht registrierten Waffen der ehemaligen Kategorie D ebenfalls die Registrierungspflicht gilt. Die Registrierung von Waffen der ehemaligen Kategorie D ist entsprechend einer Übergangsbestimmung innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten der relevanten Bestimmung im Waffengesetz, sohin bis 14.12.2021, vorzunehmen.
Die Registrierung erfolgt – wie bei den bisherigen Waffen der Kategorie C – im Zentralen Waffenregister (ZWR) und kann bei einem Waffenfachhändler vorgenommen werden. Für die Registrierung benötigt man einen amtlichen Lichtbildausweis, die Daten der Waffe und eine Begründung für den Erwerb oder Besitz der Schusswaffe. Die Jagdausübung reicht als solche Begründung aus. Die Schusswaffe selbst muss im Regelfall nicht zur Registrierung mitgenommen werden. Als Beleg für die Registrierung erhält man eine Registrierungsbestätigung. Dem Waffenfachhändler steht für die Waffenregistrierung ein angemessenes Entgelt zu.
Sollte man sich unsicher sein, ob man seine Waffe bereits registriert hat, kann mittlerweile auch bereits online eine Waffenregisterbescheinigung mittels Bürgerkarte oder Handysignatur im Zentralen Waffenregister (ZWR) kostenfrei abgefragt werden. Der Zugang zur Abfrage der Waffenregisterbescheinigung findet sich auf der Internetseite des Bundesministeriums für Inneres (BMI). Alternativ kann die Abfrage einer solchen Waffenregisterbescheinigung auch weiterhin bei der Waffenbehörde erfolgen.
Mag. Stephan Bertuch