Bestätigung für die Ausübung der Jagd

Auch im nächsten Lockdown gilt, dass die Tätigkeiten der Jagd als systemrelevante Aufgabe regulär ausgeführt werden können.

Gemäß den Bestimmungen der aktuellen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung kann die Jagd, unbeschadet der weiteren allgemeinen Schutzmaßnahmen, weiterhin ausgeübt werden. Das zuständige Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat festgehalten, dass die Jagd zu den systemrelevanten Aufgaben gehört und unter berufliche Zwecke im Sinne COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung zu subsumieren ist.

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Wie bereits mehrfach festgestellt, erfüllt die Jagd einen systemrelevanten Auftrag auf Basis der neun Landesjagdgesetze. Die Jagdgesetze dienen nicht dazu, Freizeitaktivitäten der Jäger zu schützen, sondern verfolgen ausschließlich Ziele des Allgemeininteresses. Die Gefährdung des Waldes und seiner Wirkungen sowie der landwirtschaftlichen Kulturen kann nur durch eine Reduzierung der Wildstände hintangehalten werden. Die jagdliche Bewirtschaftung stellt außerdem die Gewinnung von hochwertigen Lebensmitteln, den Erhalt der Biodiversität und die Prävention von Tierseuchen sicher. Dies wurde bereits vom Verfassungsgerichtshof u. a. in seinem Erkenntnis vom 10.10.2017, E2446/2015, festgestellt.

Gerade im Herbst liegt der Schwerpunkt der Jagdausübung bei der Erfüllung der durch die Bezirksverwaltungsbehörden per Bescheid vorgeschriebenen Abschusspläne durch die Jagdausübung bzw. von diesen beauftragten Jägerinnen und Jäger.
Aus diesem Grund fällt, nach Prüfung des Dachverbandes „Jagd Österreich“, die Ausübung der Jagd unter die Ausnahme der beruflichen Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 Z 4 sowie § 13 Abs. 1 Z 3 der 5. COVID-19-SchuMaV.
Diese Bestätigung gilt ausschließlich für die Ausübung der Jagd und nicht für andere Zwecke.

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